Todtenschein

[653] Todtenschein, ein schriftliches Zeugniß darüber, daß Jemand gestorben ist. Dergleichen werden ausgestellt vom Todtenschauer, vorzüglich aber von den Pfarrern, welche verpflichtet sind über alle in ihrer Parochie verstorbenen Personen besondere Bücher (Todtenbücher) od. Register (Todtenregister) zu führen, von denen dann der T. einen Auszug bildet. In den Ländern, welche die französische Gesetzgebung angenommen haben, wird der T. von dem Civilbeamten, nach der Angabe zweier Zeugen u. nachdem[653] er sich selbst vom Tode überzeugt hat, ausgestellt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 653-654.
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