[680]Tonnengeld, 1) Abgabe, welche die Schiffe in den Seehäfen bei ihrer Ankunft od. Abfahrt zu entrichten haben; sie wird nach der Tragbarkeit des Schiffes bestimmt u. ist fast überall verschieden; 2) (Seew.), so v.w. Bakengeld.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 680.