[245] Unmittelbar, 1) was zur Einsicht in seine Gültigkeit u. Wahrheit keiner Vermittelung des Denkens bedarf. So sind Axiome (s.d.) unmittelbar gewisse Sätze; Unmittelbare Schlüsse heißen solche, in denen die Ableitung der Folge aus dem Grunde keines dritten vermittelnden Begriffs bedarf. 2) Im Staatswesen sind unmittelbare Unterthanen od. Länder solche, welche unter einem höchsten Staatsoberhaupte stehen, ohne unter einem, von diesem wieder abhängenden Fürsten od. Obern zu stehen, s.d. im Deutschen Reiche Unmittelbare Bauern, welche nicht unter einem Patrimonialherr, sondern unter dem Landsherrn standen; Unmittelbare Reichsritterschaft, welche nicht unter einem Fürsten, sondern blos unter dem Kaiser stand; in dem Türkischen Reiche sind Unmittelbare Länder die, welche unter der Regierung der Pforte selbst stehen, im Gegensatz zu den mittelbaren od. Vasallenstaaten Serbien, Woldan, Walachei, Ägypten, Tripolis, Tunis, welche eigene Verfassungen u. Regenten haben u. nur die Sonzeränetät der Pforte anerkennen, s.u. Türkisches Reich S. 8.