[635] Voconĭa lex, ein Plebiscit des Volkstribunen Q. Voconius Saxa aus dem Jahr 169 v. Chr., betreffend die Testamente der in der ersten Bürgerklasse (von damals 100,000 Asses, später von 100,000 Sesterzen) censirten römischen Bürger. Nach demselben sollten die Bürger der ersten Klasse künftig keine Frauenspersonen, selbst ihre Töchter u. Schwestern nicht ausgenommen, zu Erbinnen einsetzen dürfen. Dagegen wurde ihnen eine größere Freiheit Legate zu errichten verstattet, indem ihnen erlaubt wurde über das früher durch eine Lex Furia, festgesetzte Maß von 1000 As hinaus an Verwandte vom siebenten Grade an so viel zu legiren, als sie wollten, nur daß die Summe der errichteten Legate nicht mehr betragen durfte, als den Erben verblieb. Überhaupt sollte Niemand an Legaten od. sonst von Todeswegen mehr empfangen dürfen, als die Erben. Das Intestaterbrecht der Frauen ließ das Gesetz unberührt. Allein die Interpretation gab demselben auch (Voconiana ratione) eine Ausdehnung auf diese insofern, als sie nach diesem Gesetz das Collateralerbrecht der Frauen über die Klasse der Suae u. Consanguinae hinaus gänzlich ausschloß. Vgl. Kind, De lege V., Lpz. 1820.