Voigt [1]

[648] Voigt (Vogt), 1) Beschützer; 2) (Advocatus), im 10. u. 11. Jahr. setzten die Kaiser V-e in einigen Provinzen ein. Sie waren wie die Burg- u. Pfalzgrafen Verwalter der kaiserlichen Güter, welche aber schon in einer größern Ausdehnung bestanden, als bei jenen, die nur Burgen nebst Gebiet zu verwalten hatten. Es gab solcher V-e in Elsaß, in Schwaben u. im Voigtland. Auch in Reichsstädten gab es solche vom Kaiser eingesetzte V-e u. sie übten dort den Blutbann aus, während der Schultheiß nur über Civilstreitigkeiten entschied; 3) bes. ein Schutzherr eines Klosters (Klostervoigt) od. geistlichen Stiftes (Stiftsvoigt), welcher dieselben zugleich in weltlichen Dingen vertrat u. die Gerichte derselben handhabte, vgl. Vicedom; 4) so v.w. Vormund, Curator, Sachwalter; 5) Beamteter, welcher die Aufsicht über etwas führt, gewöhnlich mit einem Zusatz, der sein Geschäft näher bezeichnet, z.B. Hardes-, Schloß-, Haus-, Feld-, Amtsvoigt (so v.w. Kerkermeister od. Aufseher über die Gesängnisse) u. dgl.; 6) landwirtschaftliche Person, welche die Aufsicht über einen besonderen Zweig der Wirtschaft führt, als Acker-, Geräthe-, Scheunen-, Wiesenvoigt; 7) bes. der, welcher die Fröhner zur Arbeit weist u. die Aufsicht über sie führt; 8) ein Gerichtsdiener, welcher bes. die Parteien vorzuladen hat.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 648.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: