[577] Zenonianischer Eid (Juramentum Zenonianum), ein Schätzungseid (s. Eid S. 529), geleistet von demjenigen, welcher durch Gewaltthätigkeit eines Andern einen Schaden an seiner Sache erlitten hat. Bei dem vorhandenen Beweise erlittener Gewalt tritt der Z. E. als ein subsidiares Beweismittel dann ein, wenn der Beschädigte den Verlust u. dessen Betrag nicht auf andere Art darthun kann. Namen u. Entstehung verdankt dieser Eid einer Verordnung des Kaisers Zeno.