[513] Eid, feierliche Betheurung zu Gott für Treue oder Wahrheit. Ersterer im Staatsleben als Huldigungs-, Unterthanen-, Verfassungs-, Fahnen-, Amts-E. Letzterer im Gerichtsleben 1) als Beweismittel. Die Partei, die eine erhebliche u. bestrittene Thatsache behauptet, kann zu deren Bewahrheitung der Gegenpartei den E. zuschieben (Schieds-E., juramentum delatum), welchen diese zu schwören oder an erstere zurückzuschieben hat (jur. relatum). Ohne dieß kann auch der Richter einer Partei für nur theilweise bewiesene Thatsachen den Ergänzungs-E. (Erfüllungs-E., jur. suppletorium) od. dem Gegner den Reinigungs-E. (jur. purgatorium) überbinden; dem Beschädigten zur Werthung des Schadens den Würderungs-E. (jur. in litem); dem Producten für Unächtheit der Urkunden den Dissessions-E.; der Paternitätsklägerin den Vaterschafts-E. 2) Als Zeugen-E. im Civil- und Strafprozeß zur Gewähr für die Aussage. Die Förmlichkeit richtet sich nach der Religion; bei den Christen in der Regel mit 3 emporgehobenen Fingern der rechten Hand die Worte »so wahr mir Gott helfe und sein heil. Evangelium« (»und seine Heiligen« bei den Katholiken in einzelnen Ländern und Gegenden). Die E.smündigkeit hängt ab vom Alter, Religionsunterricht und Ehrenfähigkeit. Meineid (perjuratio), falscher Eid aus Unbesonnenheit oder Absicht, der als Verbrechen hart bestraft wird.