Bauentwurf

[1] Bauentwurf, Bauprojekt (scheme of work; projet de construction; progetto di costruzione o esecuzione), die Zusammenfassung der für Zwecke einer geplanten baulichen Anlage erforderlichen technischen und sonstigen Unterlagen.

Die Ausführung einer Bahnlinie erfordert die Lösung technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Fragen sowie solcher öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Natur; die Aufstellung des B. muß daher unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte erfolgen. Im allgemeinen zerfällt der B. in 3 Teile, u. zw. in den Vorentwurf (Vorprojekt), den B. im engeren Sinne (Detailprojekt) und in Sonderentwürfe für die einzelnen Bauwerke.

Die Aufstellung des Vorentwurfes erfolgt nach behördlicher Genehmigung zur Vornahme der Vorarbeiten und dient als Grundlage für die Erteilung der Konzession. Aus diesem Grunde hat der Vorentwurf neben der technischen Ausführbarkeit der geplanten Anlage auch die voraussichtlichen Kosten, die Roh- und Reineinnahmen sowie die zu erwartende Verzinsung des Anlagekapitals nachzuweisen; er enthält daher in der Hauptsache die wirtschaftlichen und finanziellen Grundlagen des Bahnunternehmens. Für die Aufstellung des Vorentwurfes werden eingehende Kartenstudien und allgemeine Geländeaufnahmen durchgeführt, um die beabsichtigte Linienführung in der Karte darstellen und ein Übersichtslängenprofil der Trasse entwickeln zu können. Ist auf Grund des Vorentwurfes bei Privatbahnbauten die Konzession erteilt, oder bei Staatsbahnbauten die gesetzliche Sicherstellung erfolgt, so kann an die Anfertigung des ausführlichen Entwurfes oder B. im engeren Sinne geschritten werden.

Der B. im engeren Sinne (ausführlicher Entwurf) dient zur Feststellung der durch die Bahnanlage berührten zahlreichen öffentlichen sowie privaten Interessen und Rechte und besteht somit aus einer großen Zahl von Plänen, Beschreibungen und Zusammenstellungen, aus denen die baulichen Einzelheiten der Bahnlinie und ihrer Nebenanlagen sowie die erforderlichen Grundstücke und die für Zwecke der Bahnanlage zur Gänze zu erwerbenden oder durch die Anlage beeinträchtigten Rechte ersehen werden können. Der B. dient als Grundlage für die Erteilung der Bauerlaubnis oder des Baukonsenses und wird einer eingehenden behördlichen Prüfung an Ort und Stelle unterzogen.

Die Anfertigung der erforderlichen Behelfe erfolgt auf Grund der ausgesteckten Bahnachse, der aufgenommenen Querprofile und Einzelaufnahmen des Geländes sowie der eingemessenen Parzellengrenzen.

Nach behördlicher Prüfung des ausführlichen Entwurfes wird die Bauerlaubnis für die gesamte Bahnanlage nach Maßgabe des Prüfungsergebnisses erteilt. Der so genehmigte B. ist nunmehr bindend für die Anfertigung der Einzelentwürfe, die ihrerseits noch der fachtechnischen Genehmigung unterliegen.

Bei Anfertigung der Einzelentwürfe für Kunstbauten, Eisenkonstruktionen, Hochbauten u.s.w. nebst den zugehörigen statischen, hydrotechnischen und sonstigen Berechnungen ist vor allem der genehmigte B. maßgebend. Es sind weder kleinere Krümmungen noch größere Steigungen, als im B. angegeben, zulässig, die angegebene lichte Weite und lichte Höhe der Durchlässe und Brücken darf nicht verringert werden; desgleichen soll die festgesetzte Breite der zu verlegenden Wege und Wasserläufe keine Änderung erfahren. Eine Überschreitung des vorgesehenen Ausmaßes der enteigneten Flächen soll vermieden werden, oftmals ist eine Überschreitung überhaupt unzulässig.

Alle Abweichungen vom genehmigten B. erfordern eine nochmalige behördliche Zustimmung und sofern fremde Interessen berührt werden, eine nochmalige Verhandlung.

Die Werkrisse werden gewöhnlich im Maßstabe von 1 : 100, nach Bedarf auch in größerem Maßstab aufgestellt. Bei Verfassung der Hochbaupläne ist besonders auf die Bestimmungen der Bauordnungen der betreffenden Gebiete und bei Entwürfen für Änderungen von Wegen- und Wasserläufen auf die Wege- und Wasserpolizeivorschriften zu achten.[1]

Für die Aufstellung von Eisenbahnentwürfen sind u.a. die in den einzelnen Staaten erlassenen Grundzüge für die Ausstattung und Ausrüstung der Eisenbahnen sowie für den Bau der Brücken maßgebend. (Im Gebiet des VDEV. sind auch die von letzterem herausgegebenen Technischen Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen vom 1. Januar 1909 sowie die Grundzüge für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen vom 1. Januar 1909 zu beachten.) Diese allgemeinen Bestimmungen lassen noch immer genügend Spielraum für die individuelle Ausgestaltung der einzelnen Teile, und dem Ingenieur ist bei Bearbeitung des B. hinreichend Gelegenheit gegeben, die ganze Anlage den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Die Bearbeitung des B. erfordert somit nicht nur gediegene Fachkenntnisse in allen Zweigen der Ingenieurwissenschaften, sondern auch eingehendes Studium aller in Betracht kommenden Verhältnisse; auf diese ist um so größere Sorgfalt zu verwenden, als die ordnungsmäßige und sparsame Durchführung, ja selbst das Gelingen eines Baues in erster Linie von dem Vorhandensein eines genauen und möglichst eingehenden B. abhängt.

Hinsichtlich der Form der einzelnen Bestandteile des B. bestehen in den meisten Staaten besondere behördliche Vorschriften. Im Interesse der Einheitlichkeit und Handlichkeit der Pläne erscheint es geboten, diese in einem bestimmten, nicht zu großen Formate herzustellen.


Die wesentlichen Bestandteile des B. sind meist: eine topographische Detailkarte, ein Lageplan (meist im Maßstab 1 : 1000), der die Horizontalprojektion der gesamten Erdbauten mit den Böschungen, der Stationen und Wärterhäuser, der Weg- und Fluß Verlegungen, der Bahnüber- oder -unterführungen, der schienengleichen Obergänge und aller Kunstbauten mit Angabe der lichten Höhen und Öffnungen enthält. Wird nicht ein eigener Grundeinlösungsplan (Grunderwerbsplan) aufgestellt, so sind in den Lageplänen die Grenzen der beabsichtigten Grundeinlösung und die vorschriftsmäßige Bezeichnung der von der Bahn berührten und der benachbarten Grundparzellen einzutragen. Ferner gehört zum B. ein Detaillängenprofil (in der Regel im Maßstabe 1 : 1000 oder 1 : 2000 für die Längen und 1 : 100 oder 1 : 200 für die Höhen), in dem die Neigungs- und Richtungsverhältnisse der Bahn und alle im Lageplan enthaltenen Bauwerke im Längenschnitt oder schematisch dargestellt sind; eine Sammlung maßgebender Querprofile der Bahn (Maßstab 1 : 100) zur Beurteilung der hauptsächlichen Erdarbeiten und der für diese in Aussicht genommenen Kunstbauten (unter Angabe der Ergebnisse etwa vorgenommener Sondierungen); Längen- und Querprofile aller wesentlichen Veränderungen der Wege und Wasserläufe, endlich tabellarische Verzeichnisse der Richtungs- und Neigungsverhältnisse der Bahn, Verzeichnisse der berührten Wege und Wasserläufe samt den Hauptabmessungen, der betreffenden Kunstbauten und schienengleichen Übergänge mit Angabe der Körperschaften oder Parteien, von denen die Erhaltung jedes umzulegenden Weges oder Wasserlaufes übernommen werden soll; Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte sowie der Namen und Wohnorte der zu Enteignenden. Außerdem wird dem Entwürfe in der Regel noch ein technischer Bericht beigegeben.


In Preußen ist nach dem Gesetz über Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Genehmigung der Bahnlinie sowie der Konstruktion der Bahn und anzuwendenden Fahrzeuge vorbehalten. Der Bauausführung gehen die ausführlichen technischen Vorarbeiten voraus, auf Grund deren ein genauer Entwurf entsprechend den Vorschriften vom 26. April 1897 aufgestellt wird. Nach Vollendung des Bauplanes ist sodann – bei Staats- wie bei Privatbahnbauten – die Genehmigung (»Feststellung«) der Landeszentralbehörde einzuholen (s. Planfeststellung).

Für die Anlage von Eisenbahnen geringerer Bedeutung (insbesondere der nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmten) erteilt in Preußen nach dem Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892, G. S. S. 225, wenn der Betrieb ganz oder teilweise mit Maschinenkraft beabsichtigt wird, und für Privatanschlußbahnen der Regierungspräsident (für den Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident) im Einvernehmen mit der vom Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten Eisenbahnbehörde, für sonstige Kleinbahnen der Regierungspräsident (für Berlin der Polizeipräsident), der Landrat oder die Ortspolizeibehörde die Bauerlaubnis.

In Bayern wird zwischen einem allgemeinen Entwürfe, einem ausführlichen Vorentwurfe und einem baureifen Entwürfe unterschieden. Für die Verfassung des ersteren haben noch die »Vorschriften für die Herstellung genereller Bahnprojekte« vom 1. Juli 1892 Geltung, während für die beiden anderen Entwürfe, mit Gültigkeit vom 1. April 1909, neue »Vorschriften für die Bearbeitung der Entwürfe neuer Bahnen, Teil II, Ausführliche Entwürfe« aufgestellt worden sind. Die erwähnten Vorschriften enthalten nebst genauen Bestimmungen über die Ausarbeitung und Ausstattung der für die genannten Entwürfe erforderlichen Pläne auch Anleitungen für die Arbeiten im Gelände. Die Überprüfung und Genehmigung der Entwürfe erfolgt durch das Verkehrsministerium.

In Sachsen gilt für die allgemeinen Vorarbeiten die »Verordnung, die technischen Vorarbeiten für den Bau von Privateisenbahnen betreffend« vom 30. September 1872. Die Bestimmungen über die ausführlichen Vorarbeiten[2] sind in den genannten Vorschriften mitenthalten. Zur Aufstellung der allgemeinen Vorarbeiten bedarf es einer vom Minister des Innern im Einverständnisse mit dem Finanzministerium zu erteilenden Erlaubnis. Vom letztgenannten Ministerium erfolgt auch die technische Oberprüfung der Vorentwürfe. Nach erfolgter Genehmigung für den Bau einer Eisenbahn sind die ausführlichen Vorarbeiten durchzuführen, die nach ihrer Prüfung und Feststellung durch die Ministerien der Finanzen und des Innern die Grundlage für die Ausführung des Bahnbaues bilden. In den erwähnten Vorschriften sind auch Bestimmungen über die Anfertigung der Einzelpläne enthalten.

Sehr ausführlich sind in Österreich durch die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Januar 1879, RGB. Nr. 19, betreffend die Verfassung der auf Eisenbahnen bezüglichen Projekte und die damit zusammenhängenden Amtshandlungen, die Grundzüge für die Erstellung des B. gegeben. Die Erteilung der Bauerlaubnis auf Grund des B. und nach Maßgabe des Ergebnisses der kommissionellen Prüfung (politischen Begehung) fällt in den Wirkungskreis des Eisenbahnministeriums. Wenn auf einer im Bau oder Betriebe stehenden Bahn Um- oder Zubauten ausgeführt werden sollen, so können unter Umständen Erleichterungen für die Herstellung des B. eintreten, namentlich dann, wenn keine privaten Grundstücke oder Rechte in Anspruch genommen werden.

Ähnlich sind die Verhältnisse in Ungarn, hier steht nach Verordnung vom 11. März 1866 dem Handelsminister die Genehmigung des B. zu.

In der Schweiz sind die Bestimmungen für die Anfertigung der B. durch die Verordnung zum Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, festgesetzt. Die Art. 1 bis einschließlich 7 beziehen sich auf die Vorlagen behufs Konzessionserwerbung, die Art. 8 bis einschließlich 24 auf die Vorlagen zur Bauausführung. Die Vorlagen für die Bauausführung zerfallen in 3 Teile, u. zw. umfaßt der erste Teil die Satzungen der Gesellschaft, der zweite Teil die technischen Vorlagen und der dritte Teil den Finanzausweis. Von den technischen Vorlagen wird große Ausführlichkeit gefordert; so sind z.B. Entwürfe für Brücken, Tunnel und sonstige außerordentliche Bauwerke vorzulegen, ebenso eine genaue Darstellung des Oberbaues, Entwürfe zu den Hochbauten und Zeichnungen von den Fahrzeugen; diese letzteren Regelpläne werden in anderen Staaten gewöhnlich schon als Beilage zum Vorentwurfe gefordert und mit diesem genehmigt. Nachdem der Bundesrat den Vorlagen die Genehmigung erteilt hat, kann der Bauwerber die Enteignung beantragen und nach durchgeführter Enteignung mit dem Bau beginnen.

In Belgien sind die allgemeinen Vorschriften für die Aufstellung des B. durch Ministerialverordnung vom 20. Februar 1866 festgelegt. Außerdem werden in die einzelnen Konzessionsurkunden vielfach noch besondere Bestimmungen aufgenommen. Sechs Monate nach erteilter Konzession ist dem Minister der öffentlichen Arbeiten der Vorentwurf, bestehend aus einem Übersichtsplan der Linienführung und einem Längenschnitt der Bahnlinie zur Genehmigung zu unterbreiten. Drei Monate nach Genehmigung dieser beiden Pläne ist ein ausführlicher Entwurf vorzulegen. Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten ist der B. in zwei Ausfertigungen mit der Genehmigungsklausel des Ministers der öffentlichen Arbeiten zu versehen. Die erwähnte Verordnung enthält ausführliche Vorschriften über die Ausgestaltung des Unterbaues, des Oberbaues, der Stationen, der Brücken und Durchlässe, der Hochbauten, der Fahrzeuge u.s.w.

Für die Aufstellung der Vorentwürfe (avantprojets) und ausführlichen Entwürfe ist in Frankreich eine Reihe von Verordnungen erlassen worden, u. zw. vom 14. Januar 1850, 7. August 1877, 28. Juni, 30. Juli und 15. September 1879; 26. und 28. April 1880 und 17. Februar 1892. Es wird hier schon vom Vorentwurfe größere Ausführlichkeit verlangt; bei Ausfertigung des Detailprojektes kann daher nach dem Erlaß vom 28. April 1880 eine Vereinfachung zugestanden werden. Die erwähnte Verordnung räumt dem Minister der öffentlichen Arbeiten sogar das Recht ein, von der Wiedervorlage des Entwurfes über die Linienführung und Erdbewegungen abzusehen, wenn der Vorentwurf genügend studiert worden ist und keine wesentlichen Änderungen erfordert. Alle für die Herstellung des B. maßgebenden Gesetzesbestimmungen, Musterentwürfe, Typenpläne u. dgl. sind gesammelt in dem »recueil de formules pour l'étude et la construction des chemins de fer«. Diese Sammlung ist von einer Kommission aufgestellt und vom »conseil général des ponts et chaussées« genehmigt worden. Sie ist bindend für die Bearbeitung des B. Die erwähnte Sammlung zerfällt in vier Teile. Im ersten Teile sind die gesetzlichen Bestimmungen für die Aufstellung der Plan- und Enteignungsunterlagen enthalten, im zweiten sind die Normalien für Lagepläne, Längenprofile, Querprofile und Regelentwürfe für Kunstbauten gesammelt, der dritte Teil umfaßt Muster für Bauanschläge und Bedingnishefte, und im vierten Abschnitte finden[3] sich Regelpläne für Wärterhäuser, für Stationsanlagen und deren Gebäude. Die Genehmigung des B. steht dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten zu; ohne diese Genehmigung darf keine Arbeit in Angriff genommen werden.

In Italien wurde durch Art. 245 des Gesetzes über die öffentlichen Arbeiten vom 25. Juni 1865 bestimmt, aus welchen Teilen der Vorentwurf (progetto di massima) zur Erlangung der Konzession zu bestehen hat. Der Minister der öffentlichen Arbeiten genehmigt den Vorentwurf, nachdem dieser in technischer Hinsicht durch den höheren Beirat für die öffentlichen Arbeiten und in rechtlicher und administrativer Beziehung durch den Staatsrat überprüft worden ist. In der auf Grund des Vorentwurfes erteilten Konzession wird eine Frist für die Vorlage des Einzelentwurfes (progetto particola-reggiato oder progetto di esecuzione) festgesetzt. Art. 77 der Verordnung vom 17. Juni 1900 gibt die Bestandteile des B. an. Dieser wird ebenfalls vom Minister der öffentlichen Arbeiten genehmigt. Mit den Bauarbeiten kann der Erbauer bei fortschreitendem Enteignungsverfahren beginnen, sobald ihm die Ermächtigung zur Besitzergreifung der Grundstücke erteilt ist.

In den Niederlanden finden sich einzelne Bestimmungen über die Anfertigung der B., über die Plangenehmigung sowie über die Erteilung der Bau- und Benützungsbewilligung in dem Eisenbahngesetze vom Jahre 1875, in den »Allgemeinen Reglementen« für Haupt- und für Lokalbahnen und im Vertrag vom Jahre 1890 zwischen dem Staat und der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatsbahnen. Die Baubewilligung für Neu- und Ergänzungsbauten steht dem Minister für Wasserbauten zu. Vor der Bauvergebung sind dem Minister auch die Bedingnishefte und zugehörigen Pläne zur Genehmigung vorzulegen. Für Bauten in städtischen Bezirken ist die Genehmigung der kommunalen Baupolizei einzuholen. Der Bau neuer Staatsbahnlinien wird meistens durch eine der zwei größeren Eisenbahngesellschaften Hollands besorgt, die zufolge eines Vertrages die Anfertigung des B., die Bauleitung und den Betrieb nach Fertigstellung übernehmen.

Näheres über die Prüfung und Genehmigung des B. s. Baurecht.

Literatur: Loisel, Annuaire spécial des chemins de fer belges. Bruxelles 1869. – Handbuch der Ingenieurwissenschaften. I. Teil, 1. Band, 4. Auflage. Leipzig 1904. – Die österreichischen Eisenbahngesetze. Manzsche Ausgabe 1905. – K. Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Berlin 1906. – Schweizer Eisenbahnwesen, Gesetze, Verordnungen und Reglemente. 1909. – Thévenez, Législation des chemins de fer et des tramways. Paris 1909. – C. L. Gasca, L'esercizio delle strade ferrate. Torino 1909. – Handwörterbuch der Staatswissenschaften. 3. Band, 3. Auflage. Jena 1909.

Pollak.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 2. Berlin, Wien 1912, S. 1-4.
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