Betriebsreglement

[329] Betriebsreglement (railway regulations; règlement d'exploitation; regolamento di esercizio ferroviario), nach dem Sprachgebrauche in Österreich und Ungarn sowie in einzelnen anderen Ländern die Zusammenfassung der geltenden Bedingungen für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern auf Eisenbahnen. Ursprünglich war das B. keine Regierungsverordnung, es ging vielmehr von den Eisenbahnverwaltungen selbst aus, die das Bedürfnis empfanden, die Beförderungsbedingungen zum Zwecke der Verkehrserleichterung in eine einheitliche Vorschrift zusammenzufassen. Wenn der Verkehr nicht unmöglich gemacht werden sollte, war es unerläßlich, für die zahlreichen Verträge, die die Bahnen täglich mit den sie benutzenden Personen abschließen, eine gleichmäßige Grundlage zu schaffen, einheitliche Normen aufzustellen. Der Abschluß jedes einzelnen Beförderungsvertrages zwischen dem Reisenden oder Verfrachter und der Eisenbahn geschieht auf Grund der Bestimmungen des B. und der in Betracht kommenden Tarife, die beide sohin den Inhalt des Vertrags bilden und als Vertragsrecht (lex contractus) zur Anwendung kommen.

Anfänglich verlautbarte jede Eisenbahnverwaltung für den Verkehr zwischen Stationen ihres eigenen Netzes (Lokalverkehr) ein besonderes Reglement.

Mit der fortschreitenden Entwicklung des direkten Eisenbahnverkehrs vereinigten sich Gruppen von Bahnverwaltungen zu Verbänden und stellten für den Verbandverkehr besondere B. auf. Allein auch diese genügten für die Dauer nicht, indem sich das Bedürfnis fühlbar machte, für größere Verkehrsgebiete ohne Rücksicht auf den Bestand von Verbänden einheitliche reglementarische Bestimmungen aufzustellen.

Bereits in der Generalversammlung des VDEV. vom Jahre 1847, wurde angeregt, gleichmäßige Vorschriften für die direkte Abfertigung von Personen und Gütern auszuarbeiten, »durch deren allgemeine Annahme die sämtlichen deutschen Eisenbahnen dem Publikum gegenüber möglichst als unter einer Verwaltung stehend erscheinen sollten«.

Als Ergebnis dieser Anregung erschien nach umständlichen Beratungen das »Reglement für den Güterverkehr und Übereinkommen zu demselben, gültig vom 1. Juli 1850« und das »Vereinsreglement für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen und lebenden Tieren auf den Bahnen des VDEV.«.

Der Erlaß des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, das durch Bundesbeschluß vom 31. Mai 1861 den einzelnen Regierungen zur Annahme empfohlen und in den meisten Bundesstaaten in dem folgenden Jahre in Kraft gesetzt wurde, machte eine vollständige Umarbeitung der beiden Reglements nötig. Diese mußten mit den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über das Frachtgeschäft, insbesondere des Frachtgeschäftes der Eisenbahnen (Art.[329] 390 bis 431) in Einklang gebracht werden. Es entstand daraus das Reglement vom 1. März 1865.

Neben diesen Reglements, die auf freiwilligen Vereinbarungen der Eisenbahnen beruhten, hatten schon früher einzelne Staaten, z.B. Preußen im Jahre 1853, Reglements für ihre Staatsbahnen eingeführt, deren Bestimmungen denen des Vereinsreglements im wesentlichen gleich waren. Während das Vereinsreglement durch die politische Trennung von Deutschland und Österreich nicht berührt wurde, entwickelten sich die innerhalb des Deutschen Reiches, Österreichs und Ungarns für ihren Binnenverkehr geltenden Reglements selbständig weiter, aber von allen drei Staaten wurde bei der Fortbildung ihrer Reglements der größte Wert darauf gelegt, daß die sachliche Gleichheit ihrer Bestimmungen aufrecht erhalten bleibe und diese Bemühungen sind von Erfolg geblieben bis in die Gegenwart.

Auch im Art. 42 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 1. Juli 1867 war bereits die »Einführung übereinstimmender B. auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes« vorgesehen. In Ausführung dieser Bestimmung wurde »das Betriebsreglement für die Eisenbahnen des Norddeutschen Bundes« am 1. Oktober 1870 eingeführt, das mit geringen Änderungen am 1. Januar 1872 auf Grund des Art. 45 der Reichsverfassung als »Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands« auf das deutsche Reichsgebiet übertragen und in Bayern auf Grund des Reservatrechtes als bayerische Verordnung eingeführt wurde.

In Österreich gaben die Ausgleichsvereinbarungen mit Ungarn (Gesetz vom 21. Dezember 1862, RGB. Nr. 146, und Gesetz vom 24. Dezember 1862, RGB. Nr. 4 ex 1868), nach denen in beiden Staatsgebieten dasselbe Eisenbahnbetriebsreglement zu gelten hat, den Anlaß zur Festsetzung des Reglements durch die Regierungen selbst. Als erstes von der Regierung im Verordnungswege erlassenes B. erschien mit Gültigkeit vom 1. August 1872 »das B. für die Eisenbahnen der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder« vom 1. Juli 1872, RGB. Nr. 90.

Da diesem Reglement ebenso wie dem vorerwähnten B. für die Eisenbahnen Deutschlands das bis dahin gültige B. des VDEV. zu gründe lag, so galt trotz der formellen Trennung doch materiell gleiches Transportrecht in Deutschland und in Österreich-Ungarn.

Dem ersten staatlichen B. folgte für Österreich und Ungarn das Reglement vom 10. Juni 1874, RGB. Nr. 75, und diesem das vom 10. Dezember 1892, RGB. Nr. 207. Dieses letztere brachte bedeutende Änderungen, indem das interne Frachtrecht mit dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890, RGB. Nr. 186 von 1892, das mit 1. Januar 1893 in Wirksamkeit trat, in Übereinstimmung gebracht wurde.

Da das internationale Übereinkommen in mehreren wesentlichen Punkten von den Bestimmungen des allgemeinen Handelsgesetzbuches abweicht und die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches durch das B., das nur als Verordnung erlassen werden sollte, nicht ohneweiters abgeändert werden konnten, so war es notwendig, die Regierung durch ein Gesetz besonders zu ermächtigen, die Bestimmungen des B. auch dann mit den Vorschriften des internationalen Übereinkommens in Einklang zu bringen, wenn diese Vorschriften von den Anordnungen des Handelsgesetzbuches abweichen; dies geschah mit dem Gesetze vom 27. Oktober 1892, RGB. Nr. 187, betreffend die Durchführung des internationalen Übereinkommens und einige Bestimmungen über den Eisenbahnverkehr. Da dieses Gesetz ausdrücklich die im Verordnungswege durchzuführende Feststellung und Abänderung des B. voraussetzt, haben die österr. Gerichte bei ihren Entscheidungen dem B. die Kraft eines Gesetzes beigemessen (vgl. u.a. die Entscheidungen des O. G. H. vom 24. April 1901).

Auch in Deutschland wurde aus Anlaß des Inkrafttretens des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr an Stelle des bis dahin in Geltung gestandenen B. unter Änderung des Titels die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 15. November 1892 erlassen, an deren Stelle die Eisenbahnverkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 getreten ist. Der Erlaß dieser neuen Verkehrsordnung war notwendig geworden durch das neue deutsche Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1899, das gleichzeitig mit dem BGB. am 1. Januar 1900 in Kraft getreten ist. Durch das neue Handelsgesetz ist die Verkehrsordnung zu einer für die Eisenbahnen wie für das Publikum in gleicher Weise bindenden, als revisible Norm im Sinne der Zivilprozeßordnung anzusehenden Rechtsverordnung erhoben worden, so daß sie nunmehr den Charakter einer Ausführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch hat.

Die neueste Umarbeitung des österreichischen B. und der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung hat in den Jahren 1906–1909 stattgefunden. Die Grundlage bildete ein im[330] deutschen Reichseisenbahnamt ausgearbeiteter Entwurf. Die neue deutsche Eisenbahnverkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 (RGB. 1909, S. 93 ff.) ist am 1. April 1909, das österreichische und das ungarische B., beide vom 11. November 1909 und auch gültig in Bosnien und der Hercegovina (das österreichische ist im RGB. unter Nr. 172 am 13. November 1909 veröffentlicht), sind am 1. Januar 1910 in Kraft getreten. Das B. ist bei Erlaß dieser drei wichtigsten staatlichen Reglements gleichfalls jedesmal umgearbeitet worden, wobei immer auf tunlichste Übereinstimmung mit diesen hingewirkt worden ist. In seiner neuesten Fassung steht das Vereinsreglement seit dem 1. Januar 1910 in Geltung.

Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der mehrerwähnten Übereinstimmung, die nicht nur wegen der engen Verkehrsbeziehungen zwischen Österreich-Ungarn und Deutschland, sondern auch für die Fortbildung des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr von großem Wert ist, hatte die deutsche Regierung den Entwurf der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung den Regierungen Österreichs und Ungarns mitgeteilt und dessen kommissarische Besprechung angeregt. Von den Regierungen Österreichs und Ungarns wurde dieser Anregung zugestimmt und hat die erste Besprechung im Juli 1907 in Salzburg stattgefunden.

Unter eingehender Berücksichtigung der zu diesem Entwurf von den interessierten Körperschaften angeregten Abänderungen wurde, nachdem im Mai 1908 eine neue Beratung der Vertreter der Regierungen Österreichs, Ungarns und Deutschlands in Eisenach stattgefunden hatte, der Entwurf nochmals umgearbeitet.

Nach weiteren im November 1909 zwischen der österreichischen und ungarischen Regierung geführten Verhandlungen konnte der endgültige Text des neuen B. festgesetzt werden.

Das österreichische und ungarische B. vom 11. November 1909, RGB. Nr. 172, hat folgenden Inhalt, der in allen Hauptpunkten mit dem der deutschen Verkehrsordnung wörtlich übereinstimmt. Das B. zerfällt in 9 Abschnitte, u. zw.:


I. Eingangsbestimmungen.


Geltungsbereich; Ausführungsbestimmungen, Abweichungen, Vorläufige oder vorübergehende Änderungen.


II. Allgemeine Bestimmungen.


Pflicht zur Beförderung; Züge; Haftung der Eisenbahn für ihre Leute; Tarife; Beschwerden; Meinungsverschiedenheiten; Zahlungsmittel.


III. Beförderung von Personen.


Fahrpläne; Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Personen; Fahrpreise, Ermäßigung für Kinder; Fahrkarten; Lösung der Fahrkarten; Vorausbestellung von Abteilen oder einzelnen Plätzen; Prüfung der Fahrkarten, Fahrpreiszuschläge, Bahnsteigkarten; Warteräume; Frauen- und Nichtraucherabteile; Einsteigen und Anweisung der Plätze; Rücknahme und Umtausch von Fahrkarten; Abfahrt, Versäumnis der Abfahrt durch den Reisenden; Öffnen der Fenster; Beschädigung von Fahrzeugen oder Ausrüstungsgegenständen; Verfahren auf Zwischenstationen, Anhalten auf freier Bahn; Unterbrechung der Fahrt auf Zwischenstationen; Verspätung oder Ausfall von Zügen, Betriebsstörungen; Mitnahme von Tieren in die Personenzüge; Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen; Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände.


IV. Beförderung von Reisegepäck.


Begriff; Verpackung, Entfernung älterer Beförderungszeichen; Auflieferung, Gepäckschein; Zoll- oder steueramtliche oder polizeiliche Abfertigung; Auslieferung; Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung; Verlust von Reisegepäck; Haftung der Eisenbahn für Überschreitung der Lieferfrist; Gepäckträger; Aufbewahrung des Gepäcks.


V. Beförderung von Expreßgut.


Annahme; Beförderung; Auslieferung; Weitere Vorschriften.


VI. Beförderung von Leichen.


Auflieferung; Beförderung; Auslieferung; Ausnahmebestimmungen.


VII. Beförderung von lebenden Tieren.


Auflieferung; Beförderung; Auslieferung; Lieferfrist; Weitere Vorschriften.


VIII. Beförderung von Gütern.


Durchgehende Beförderung; Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände; Frachtbrief, seine Form; Inhalt des Frachtbriefs; Haftung für die Angaben im Frachtbrief; Prüfung des Inhalts der Sendung, Feststellung von Anzahl und Gewicht; Beladung der Wagen, Ladegewicht, Tragfähigkeit; Frachtzuschläge; Abschluß des Frachtvertrags; Verpackung und Bezeichnung; Annahme; Vorläufige Einlagerung des Gutes; Zoll-, Steuer-, Polizei- und statistische Vorschriften; Verwendung bedeckter oder offener Wagen; Art und Reihenfolge der Beförderung; Berechnung der Fracht, Nebengebühren und Auslagen; Zahlung der Fracht; Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung; Verjährung der Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung; Nachnahme nach Eingang, Barvorschuß; Nachträgliche Verfügungen des Absenders; Beförderungshindernisse; Lieferfrist; Ablieferung; Nachzählung und Nachwägung auf der Bestimmungsstation; Zuführung; Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft; Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter; Ablieferungshindernisse, Verzögerung der Abnahme; Feststellung von Minderung, Beschädigung oder Verlust des Gutes durch die Eisenbahn; Gerichtliche Feststellung von Ablieferungshindernissen, Verlust, Minderung und Beschädigung; Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes im allgemeinen; Beschränkung der Haftung hinsichtlich des Bestimmungsortes; Beschränkung der Haftung bei besonderen Gefahren; Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten; Höhe des Schadenersatzes bei Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes; Beschränkung[331] der Höhe des Schadenersatzes durch den Tarif; Vermutung für den Verlust des Gutes; Wiederauffinden des Gutes; Angabe des Interesses an der Lieferung; Höhe des Schadenersatzes für Verlust, Minderung oder Beschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung; Haftung für Überschreitung der Lieferfrist; Schadenersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn; Verwirkung der Ersatzansprüche; Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Abnahme des Gutes; Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist; Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrage; Haftung mehrerer an der Beförderung beteiligter Eisenbahnen.


IX. Schlußbestimmungen.


Anlage A. Leichenpaßmuster; Anlage B. Nähere Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren; Anlage C. Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände; I. Explosionsgefährliche Gegenstände: a) Schieß- und Sprengmittel; b) Munition; c) Zündwaren und Feuerwerkskörper; d) Verdichtete und verflüssigte Gase; e) Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln; II. Selbstentzündliche Stoffe; III. Brennbare Flüssigkeiten; IV. Giftige Stoffe; V. Ätzende Stoffe; VI. Fäulnisfähige Stoffe; Anlage D und E. Frachtbriefmuster; Anlage F. Muster für die allgemeine Erklärung über die Verpackung des Gutes; Anhang. Besondere Vorschriften für die Beförderung von bedingungsweise zugelassenen Gegenständen der Anlage C auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Stromzuführung.


Über die in anderen Ländern geltenden, den B. gleichartigen Verordnungen ist folgendes zu bemerken:

In Belgien stehen die »Reglementarischen Bestimmungen über die Beförderung von Gütern u. s. wvom 1. März 1910 in Kraft. (Abgedruckt in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1911, Beilage S. 7 ff.)

In Dänemark gelten das Gesetz, betreffend die Tarife u.s.w. vom 15. Mai 1903 und die reglementarischen Bestimmungen vom 12. November 1908 (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1910, Beilage S. 125 ff.).

In Frankreich besteht kein eigentliches B.; eine Zusammenstellung der in den Gesetzen, Verordnungen und ministeriellen Erlässen enthaltenen Vorschriften und der sich hierauf gründenden allgemeinen Tarifbestimmungen der französischen Eisenbahnen findet sich in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1908 (Beilage S. 64 ff. und 124 ff.).

In Italien gelten zufolge des Gesetzes vom 7. Juli 1907, betreffend die Ordnung des Staatsbetriebes auf den nicht dem Privatbetriebe überlassenen Eisenbahnen (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1907, Beilage S. 64 ff.), 4. Kapitel (Tarife und Fahrpläne), Art. 38, bis auf weiteres die Transportbedingungen im Verkehre der italienischen Eisenbahnen vom 1. Juli 1885 (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1897 und 1905 [Abänderungen]).

In den Niederlanden gilt das »Allgemeine Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901« (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1902, Beilage S. 102 ff., und Jg. 1907, Beilage S. 166 ff. [Abänderungen]).

In Rumänien gilt das im wesentlichen mit dem österreichischen übereinstimmende B. für die rumänischen Eisenbahnen (teilweise abgedruckt in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1903, Beilage S. 175).

In Rußland enthält das allgemeine Gesetz für die russischen Eisenbahnen vom 12. Juni 1885 die reglementarischen Bestimmungen (s. Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jg. 1893, S. 277, Zusammenstellung der Änderungen bis 1895, Jg. 1896, S. 122, weitere Änderungen s. die folgenden Jahrgänge; ferner ist vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahntransport in Bern eine deutsche Ausgabe des Gesetzes herausgegeben, zu der auch ein Nachtrag erschienen ist).

In der Schweiz steht das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen vom 1. Januar 1894 in Kraft (s. oben zitierte Zeitschrift, Jg. 1911, Beilage S. 97).

In Großbritannien und in den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es ähnliche staatliche Verordnungen nicht. Die für die Interessenten des Verkehrs und für die Eisenbahn nötigen Bestimmungen sind meist in den Tarifen enthalten.

Literatur: Koch, Das Eisenbahntransportrecht. Erlangen 1866; Rückblick auf Gründung und Wirksamkeit des Vereines Deutscher Eisenbahnverwaltungen. Berlin 1871. – Epstein, Populäre Erläuterungen zum Betriebsreglement. 1872. – Pollanetz, Das Betriebsreglement der österr.-ungar. Eisenbahnen. Wien 1872. – Engelhard u. Chlupp, Handbuch des Eisenbahntransportdienstes. Wien 1877. – Wehrmann, Das Eisenbahnfrachtgeschäft. Stuttgart 1879. – Kühlwetter, Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands. Köln 1880. – Ruckdeschel, Kommentar zum Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands und Österreichs (Bestimmungen für den Güterverkehr). Weiden 1880. – Eger, Das deutsche Frachtrecht, mit besonderer Berücksichtigung des Eisenbahnfrachtrechts. Berlin 1888–1890. – Schwab, Das internationale Übereinkommen im Vergleiche mit dem deutschen Frachtrechte. Leipzig 1891. – Buschmann, Das neue Eisenbahnbetriebsreglement in Gegenüberstellung zum internationalen Übereinkommen, Wien 1892. – Schwab, Die Neuerungen im Eisenbahnbetriebsreglement. Wien 1892. – Rinaldini, Die Schadenersatzpflicht der Eisenbahnen nach österreichischem Frachtrechte. Wien 1895. – Eger, Die Eisenbahnverkehrsordnung vom 26. Oktober 1899. – Hilscher, Das österr.-ungar. und internationale Eisenbahntransportrecht.[332] Wien 1902. – Hertzer, Handkommentar zur deutschen Eisenbahnverkehrsordnung. 1902. – Rinaldini, Kommentar zum Betriebsreglement. Wien 1903. – Rundnagel, Die Haftung der Eisenbahn für Verlust. Leipzig 1906. – Janzer-Burger, Eisenbahnverkehrsordnung. Mannheim und Leipzig 1909. – Rinaldini, Eisenbahnbetriebsreglement mit Erläuterungen. Wien 1909.

v. Rinaldini.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 2. Berlin, Wien 1912, S. 329-333.
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329 | 330 | 331 | 332 | 333
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