Buchführung

[118] Buchführung (book-keeping; comptabilité; contabilità).


Inhalt: A. Allgemeines: 1. Organisation des Buchungswesens, 2. Die Buchführungssysteme, a) Die kameralistische Buchführung, b) Die kaufmännische doppelte Buchführung, c) Die konstante Buchführung; B. Die Organisation der Eisenbahnbuchführung in verschiedenen Ländern, 1. Preußen, 2. Österreich, 3. Belgien, 4. Italien, 5. Schweiz, 6. Andere Länder; Literatur.


Aufgabe der B. eines Eisenbahnunternehmens ist die nach bestimmten Grundsätzen vorzunehmende Aufzeichnung aller in Geld oder Geldeswert ausdrückbaren Geschäftsvorfälle des Unternehmens. Die B. soll zu jeder Zeit einen klaren Überblick über die Geld- und Wirtschaftslage eines Eisenbahnunternehmens ermöglichen. Bei manchen Eisenbahnverwaltungen werden die Aufgaben der B. enger gezogen, indem die B. auf die Darstellung des Kassengebarens (Kassenbuchführung) beschränkt wird und unabhängig von der B. eine besondere Wirtschaftskontrolle besteht, die über den Stand der einzelnen Fonds fortlaufend Aufschreibungen zu machen hat.


A. Allgemeines.


1. Organisation des Buchungswesens. Die Eigenart eines Eisenbahnunternehmens macht es unmöglich, Buchungen nur an einer einzigen Stelle vorzunehmen. Auf jeder Station entstehen Einnahmen, an zahlreichen verschiedenen Stellen müssen Ausgaben geleistet werden. Überall aber, wo dies der Fall ist, müssen darüber Bücher geführt werden. Weil die Buchführung das Geldgebaren zum Gegenstand hat, wird ihre Organisation regelmäßig von der Organisation des Kassenwesens eines Eisenbahnunternehmens abhängen. In der Kassenorganisation aber bestehen die größten Verschiedenheiten. Von äußerster Zentralisierung, wie sie bei Privatbahnen, besonders solchen kleineren Umfanges häufig ist, bis zu voller Dezentralisation, wo über den Abfertigungskassen jede weitere Kasse fehlt (Belgien), gibt es die verschiedenartigsten Zwischenformen. Entsprechend ist auch das Buchführungswesen verschieden organisiert. Meist liegt den äußeren Dienststellen (Bahnhöfen, Abfertigungen, Expeditionsstellen) keine B. im engeren Sinne ob. Diese Stellen machen in der Regel nur Aufzeichnungen über die bei ihnen eingehenden Einnahmen und die ihnen aufgetragenen Zahlungen, die zumeist nur Rückerstattungen betreffen. Sie machen aber in diesem Fall keine Zusammenstellungen, die einen Überblick über die finanzielle Lage auch nur eines Teiles des Eisenbahnunternehmens gewähren. Die Aufzeichnungen dieser Dienststellen dienen in solchen Fällen nur als Material für die Buchungen einer übergeordneten Stelle, die erst die B. im engeren Sinne darstellen. Die Kassen der äußeren Dienststellen gelten in solchen Fällen auch nicht als rechnungslegende Kassen.

Liegt dagegen, wie in Belgien, der Schwerpunkt der B. bei den äußeren Dienststellen, so pflegen diese Buchungen an einer übergeordneten Stelle kontrolliert und übersichtlich zusammengestellt zu werden.

Die Buchführung liegt entweder den Kassenorganen ob (Preußen) oder ist geteilt zwischen Organen der Kasse und einer besonderen Finanzabteilung (Österreichische Staatsbahnen) oder ist völlig selbständig der Kasse gegenübergestellt (Schweizer Bundesbahnen und Frankreich). In den beiden letztgenannten Fällen wird erreicht, daß B. und Kasse sich gegenseitig kontrollieren.

2. Die Buchführungssysteme. Wie hinsichtlich der äußeren Organisation des Buchführungswesens, so herrscht auch hinsichtlich der Systeme, nach denen die Buchungen vorzunehmen sind, Verschiedenheit unter den Eisenbahnverwaltungen.

Die Verschiedenheit des Buchführungssystems wird bedingt durch die verschiedene Organisation und rechtliche Stellung der Eisenbahnunternehmungen. Privatbahnen sind in der Regel Aktiengesellschaften oder andere Gesellschaften des Privatrechtes und unterliegen deshalb den gesetzlichen Vorschriften, die für die B. solcher Gesellschaften in allen Ländern gegeben sind. Sie müssen daher Bilanzen aufstellen und veröffentlichen, Abschreibungen vornehmen u.a.m. Sie werden unter diesen Umständen regelmäßig die kaufmännische doppelte B. anwenden.

Staatsbahnen unterliegen zumeist den Rechnungsvorschriften, die für die staatlichen Verwaltungszweige des betreffenden Landes erlassen sind. Ihre voraussichtlichen Einnahmen[118] und Ausgaben werden regelmäßig im allgemeinen Staatshaushaltsplan aufgenommen. Ihr Rechnungswesen unterliegt, ebenso wie das der anderen Ressorts, der Kontrolle durch eine oberste Rechnungsbehörde und, wo ein solches besteht, durch das Parlament. Sie werden deshalb in der Regel auch das gleiche Buchführungssystem anwenden, wie diese Ressorts. Ganz besonders wird das überall dort der Fall sein, wo die Eisenbahnverwaltung keine finanzielle Autonomie besitzt. Ist ihr dagegen eine solche Autonomie eingeräumt und ist damit das Eisenbahnvermögen von dem übrigen Staatsvermögen getrennt und als besonderer Wirtschaftskörper konstituiert worden, so steht nichts entgegen, daß die Eisenbahnverwaltung, unabhängig von der in den übrigen Staatsressorts üblichen Buchführungsart, ein ihren besonderen Bedürfnissen besser angepaßtes Buchführungssystem wählt (Schweiz).

Für die B. der Hauptverwaltungsstellen eines Eisenbahnunternehmens, d.h. derjenigen Stellen, an denen das Finanzgebaren entweder des ganzen Unternehmens oder doch eines in sich abgeschlossenen größeren Verwaltungsbezirkes zusammengefaßt wird, sind gegenwärtig folgende Buchführungssysteme gebräuchlich:

a) die kameralistische B.,

b) die kaufmännische doppelte B.

oder

c) eine Verbindung der Systeme zu a) und b).

a) Die kameralistische B. Die kameralistische B. ist die Buchführungsform, die von den Staatsverwaltungen der meisten Länder gebraucht wird. Sie wird deshalb auch bei der überwiegenden Mehrzahl der Staatsbahnverwaltungen angewandt.

Ihrem Umfange nach bezieht sich die kameralistische B. auf die Darstellung der Veränderungen der Vermögensbestandteile. Für sie erschöpft sich das Interesse in der Darstellung des Geldgebarens der Verwaltung. Die Darstellung der Veränderung des reinen Vermögens ist ihr fremd. Den Begriff des Kapitalkontos und der Gewinn- und Verlustrechnungen kennt sie daher nicht. Bei der Zusammenfassung allen Interesses auf die Geldbewegung ist es naturgemäß, daß sie ihre Rechnung nach dem Hauptgesichtspunkt der Einnahmen und Ausgaben einteilt. Das Hauptbuch der kameralistischen B. enthält auf der linken Seite das Konto Einnahmen, dem auf der rechten Seite das Konto Ausgaben entspricht. Die besondere Eigentümlichkeit der kameralistischen B. ist nun aber die Gegenüberstellung der Anordnung und der Vollziehung der Einnahmen und Ausgaben. In einer besonderen Spalte mit dem Kennwort »Soll« werden alle angeordneten Einnahmen oder Ausgaben aufgeführt, in einer anderen mit »Ist« bezeichneten Spalte wird nachgewiesen, ob dieser Anordnung entsprochen und die Einnahme oder Ausgabe geleistet worden ist. Dadurch wird Verwaltung und Kasse einander kontrollierend gegenübergestellt. Alle beim Abschluß angeordneten, aber noch nicht vollzogenen Einnahmen oder Ausgaben werden als »Reste« entweder in einer besonderen Restrechnung oder, wie in Preußen, in der neuen Rechnung vorgetragen. Die Reste sind entweder Aktiv- oder Passivreste. Diese beiden Konten der Aktiv- und Passivausstände sind neben dem Kassenkonto die spezifischen Konten der kameralistischen B.

Ist bei einer Staatsbahnverwaltung keine besondere Wirtschaftskontrolle eingerichtet, so wird in den Büchern selber häufig eine Gegenüberstellung der Ansätze des Wirtschaftsplanes mit den Ergebnissen der Wirtschaftsführung vorgenommen. Dadurch ergibt sich alsdann in übersichtlichster Form ein Nachweis darüber, in welcher Weise die Wirtschaftsführung dem Wirtschaftsplan entsprochen hat.

Der neuere Kameralstil hat der kaufmännischen B. eine Eigentümlichkeit entnommen, die früher als wesentliches Merkmal der kaufmännischen B. galt: die doppelte Buchung aller Posten. Sie wird dadurch bewirkt, daß alle Posten einmal chronologisch im sog. Hauptbuch (Journal) und dann noch einmal in Handbüchern (Manuale) systematisch gebucht werden. In ihren Ergebnissen müssen beide Buchungsreihen übereinstimmen. Durch die Einführung dieser Selbstkontrolle, die zuerst in Österreich im 18. Jahrhundert erfolgte, ist die kameralistische B. außerordentlich vervollkommnet worden.

Die Bücher, die bei der kameralistischen B. geführt werden, haben bei den einzelnen Staatsbahnverwaltungen verschiedene Bezeichnungen. Außer dem oben erwähnten Hauptbuch und den Handbüchern wird regelmäßig noch vom Kassier ein Kassenbuch geführt, das die Bewegung des Kassenbestandes nachweist und durch die Buchungen im Hauptbuch über seine Richtigkeit kontrolliert wird. Ferner müssen stets noch eine Anzahl »Beibücher« geführt werden für Sondernachweisungen, deren summarische Ergebnisse erst in den Handbüchern aufgenommen werden können (über laufende Einnahmen, Ausgaben, über Lagerplatzpachtzinse, Vergütungen der Anschlußgleisinhaber, über Gehalts- und Lohnnachweisungen u.a.m.).[119]

Periodisch, im allgemeinen monatlich, werden die Bücher abgeschlossen, um durch Revisionen ihre Richtigkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Kassenbestand festzustellen. Je zahlreicher die Handbücher, Beibücher und Nebenbücher sind, um so zeitraubender ist die Arbeit dieses Abschlusses. Am Ende der Wirtschaftsperiode, im allgemeinen also alljährlich, wird ein Haupt- oder Jahresabschluß gemacht, der die Jahresrechnung ergibt. Um aber Einnahmen und Ausgaben noch möglichst für das Jahr buchen zu können, zu dem sie wirtschaftlich gehören, müssen die Bücher über das Ende des Wirtschaftsjahres hinaus offen gehalten werden, so daß eine Zeitlang Bücher für zwei verschiedene Wirtschaftsjahre geführt werden müssen. Bei den preußischen Staatsbahnen werden die Bücher 40 Tage, bei den österreichischen Staatsbahnen 2 Monate nach Schluß des Wirtschaftsjahres geschlossen. Die zu Soll gestellten, aber in diesem Augenblick noch nicht eingegangenen Einnahmen oder noch, nicht gezahlten Ausgaben werden als Reste in der neuen Rechnung vorgetragen.

b) Kaufmännische B. Die kaufmännische doppelte B. ist die in allen privaten Gewerbebetrieben übliche Buchführungsform. Regelmäßig wird sie auch von allen Privateisenbahnen angewandt.

Schon äußerlich haben die Bücher der kaufmännischen B. eine wesentlich andere Form als die der kameralistischen. Sie zerfallen nämlich nicht in die Hauptteile Einnahmen und Ausgaben, sondern sind in eine große Anzahl Konten geteilt. Die Konten sind als Einheiten gedacht, die dem Geschäftsinhaber gegenüber ein selbständiges Wirtschaftsdasein führen und ihm Rechnung zu legen haben. Vielfach unterscheidet man noch Personenkonten und Sachkonten, letztere auch »tote Konten« genannt, je nachdem, ob sie Personen (Gläubigern, Schuldnern) eingeräumt sind, oder sich auf Sachen (Inventarien, Gebäude, Oberbau o. dgl.) beziehen. Eine grundsätzliche Bedeutung hat aber diese Einteilung nicht. Alle diese Konten haben eine mit »Soll«, eine andere mit »Haben« bezeichnete Spalte, in die alle auf das Konto sich beziehenden Geschäftsvorfälle eingetragen werden.

Die kontenförmige Rechnung ist aber nur ein äußeres Kennzeichen der kaufmännischen doppelten B. Der grundlegende Unterschied zwischen der kaufmännischen und kameralistischen B. besteht darin, daß die kaufmännische B. nicht nur auf die Darstellung der Geldgebarung, der Veränderungen der Vermögensbestandteile gerichtet ist, sondern auch die Veränderungen des reinen Vermögens ermittelt und angibt. Während die kameralistische B. nicht ohneweiters erkennen läßt, ob etwaige Geschäftsüberschüsse auf Kosten der Vermögenssubstanz erzielt sind, gibt die kaufmännische B. in geschlossener systematischer Darstellung ein vollständiges Bild über Gewinn und Verlust, über Aktiva und Passiva und über alle Veränderungen des Kapitalkontos. Es darf indessen nicht verkannt werden, daß auch bei Anwendung der kameralistischen B. diese Nachweisungen geführt werden können (vgl. die für die preußischen Staatsbahnen aufgestellte »Bilanz« in der Zeitung des VDEV., 1909, Nr. 17). Was die kaufmännische B. aber vor der kameralistischen voraus hat, ist die organische Verbindung aller von ihr geführten Konten und Nachweisungen dergestalt, daß kein Fehler in irgend einem Konto unterlaufen kann, ohne daß die ganze Rechnung sofort erkennbare Unstimmigkeiten aufweist. Diese organische Verbindung zwischen der Rechnung über das reine Vermögen und derjenigen über die Vermögensbestandteile wird dadurch erreicht, daß in der Gewinn- und Verlustrechnung alle Verminderungen statt in der Habenspalte in die Sollspalte, die Vermehrungen umgekehrt in die Habenspalte eingetragen werden. Das hat zur Folge, daß jeder Geschäftsfall nun gleichzeitig notwendigerweise im Soll eines Konto und dem Haben eines anderen Konto gebucht werden muß. Jeder Fall nämlich, der das Gesamtvermögen vermehrt, erscheint in einem Konto der Vermögensbestandteile im Soll und in einem Konto des reinen Vermögens im Haben, jeder Geschäftsfall, der das Gesamtvermögen vermindert, in einem Konto der Vermögensbestandteile im Haben und in einem Konto des reinen Vermögens im Soll. Geschäftsfälle, die das Gesamtvermögen nicht verändern, erscheinen im Soll eines Bestandkontos und im Haben eines anderen Bestandkontos.

Am Ende des Rechnungsabschnittes, der in der Regel ein Jahr umfasst, wird die Bilanz aufgestellt. Die Bilanz soll den Gesamterfolg innerhalb eines Rechnungsabschnittes zeigen, sie soll angeben, um wieviel in diesem Abschnitt das in das Unternehmen investierte Kapital sich vermehrt oder vermindert hat. Die Bilanz wird in der Form einer Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva aufgestellt. Um aber nicht nur das gegenwärtig vorhandene Reinvermögen in einer Summe, sondern die einzelnen Arten dieses Reinvermögens und den im Rechnungsabschnitt erzielten Erfolg zu zeigen, wird der Passivseite das Reinvermögen hinzugesetzt, so daß sich alsdann für den Erfolg (E) des Rechnungsabschnittes die[120] Formel: A – (P + R) = E ergibt, wobei A die Aktiva, P die Passiva und R das Reinvermögen bedeuten.

Eines der wichtigsten Konten des reinen Vermögens der Bilanz bildet darnach das Gewinn- und Verlustkonto. Der Bilanz wird regelmäßig von den Eisenbahnverwaltungen eine Gewinn- und Verlustrechnung beigegeben, aus der sich ergibt, in welcher Weise das Gewinn- und Verlustkonto zu stande gekommen ist. Um in der Bilanz eine richtige Bewertung der vorhandenen Anlagen sicher zu stellen, bedient sich die doppelte B. der Abschreibungen oder der Einrichtung eines Erneuerungsfonds. Fahrzeuge, Gebäude, Gleisoberbau u.a.m. unterliegen im Laufe der Jahre einer allmählichen Abnutzung und Entwertung. Wollte man in den Aktiven den Beschaffungswert einsetzen, so würde die Bilanz ein falsches Bild von der Lage des Unternehmens geben. Die Abnutzung der verschiedenen Teile eines Eisenbahnunternehmens erfolgt allmählich innerhalb verschiedener Zeiträume, deren Länge erfahrungsgemäß bekannt ist, aber bei den einzelnen Eisenbahnverwaltungen verschieden groß ist. Wird nun bei einer Eisenbahnverwaltung beispielsweise die Gebrauchsdauer der Fahrzeuge auf 30 Jahre angenommen, so müssen entweder von dem Fahrzeugkonto der Aktivseite jährlich 31/3% des Beschaffungswertes abgesetzt oder es müssen, was wegen der größeren Durchsichtigkeit der Bilanz vorzuziehen ist, in einem besonderen Abschreibungskonto (Erneuerungskonto) auf der Passivseite alljährlich 31/3% des Beschaffungswertes der Fahrzeuge eingesetzt werden. Statt Abschreibungen vorzunehmen, kann die Eisenbahnverwaltung einen Erneuerungsfonds ansammeln, dessen Einlagen in gleicher Weise berechnet werden, wie die Abschreibungen (s. auch Anleihen und Bilanz).

Die Bücher, die bei Anwendung der kaufmännischen doppelten B. erforderlich sind, sind verschieden nach Art und Zahl der Konten, die geführt werden. Welche und wieviel Konten geführt werden, hängt ganz davon ab, für wieviele Verwaltungszweige Erfolg oder Verlust nachgewiesen werden soll. Überall aber werden sich folgende Bücher finden.

α) Das Hauptbuch. Das Hauptbuch dient zur Bildung des Geschäftsabschlusses auf Grund des Abschlusses aller besonderen Kontenbücher. Es enthält entweder nur Ausgleichkonten (Kapitalkonto, Gewinn- und Verlustkonto, Bilanzkonto) oder häufiger außerdem noch Generalkonten, d.h. Übersichten über die besonderen Abschlüsse der anderen Bücher. Das Hauptbuch allein ermöglicht eine jederzeitige Übersicht über den Stand des Gesamtunternehmens.

β) Das Journal. Das Journal erhält nach zeitlicher Reihenfolge eine Darstellung der Geschäftsvorfälle. Bei dem großen Umfang an Geschäften, den eine Eisenbahnunternehmung regelmäßig mit sich bringt, kann das Journal gewöhnlich nur Sammelposten aufnehmen.

γ) Kassenbücher. Die Kassenbücher unterrichten über den Ein- und Ausgang von Geld bei den Kassen eines Eisenbahnunternehmens. Ihre Zahl und Einrichtung hängt von der Organisation des Kassenwesens des Eisenbahnunternehmens ab.

Des weiteren werden bei allen Eisenbahnverwaltungen zahlreiche Hilfs-, Abrechnungs-, Ausgleichs- u.s.w. Bücher unter den verschiedenartigsten Bezeichnungen geführt.

In neuerer Zeit hat es nicht an Versuchen gefehlt, der kaufmännischen doppelten B. auch bei den Staatsbahnen Eingang zu verschaffen. Insbesondere in Deutschland und Österreich wurde die Frage lebhaft erörtert, ob es nicht wegen der industriellen Natur des Eisenbahnbetriebes zweckmäßig sei, auch bei Staatsbahnverwaltungen kaufmännische B. anzuwenden. Den Anstoß zu diesen Erörterungen gab der Rückgang der Eisenbahnüberschüsse infolge des Sinkens der Wirtschaftskonjunktur in den Jahren 1907–1909. Die Anhänger der kaufmännischen B. behaupten, daß die Ursachen für die schlechten Ergebnisse des Eisenbahnbetriebs sich nur mit Hilfe der kaufmännischen doppelten B. erkennen lassen würden und daß die Anwendung dieser B. eine bessere Erkenntnis über die Bewegung und Verzinsung des in die Eisenbahnen hineingewagten Kapitals herbeiführen werde. Besonders wurde der kameralistischen B. hierbei zum Vorwurf gemacht, daß sie nicht erkennen lasse, ob die Überschüsse des Eisenbahnbetriebes nicht vielfach auf Kosten des Kapitals erzielt seien (vgl. Waldschmidt, Staatshaushalt und Bilanz). Die Anregungen, die durch solche Bemängelungen der bei allen deutschen und fast allen Staatsbahnen der Erde gebräuchlichen kameralistischen B. gegeben wurden, haben zu wertvollen Untersuchungen über die Zweckmäßigkeit beider Buchführungsarten in staatlichen Verwaltungszweigen und besonders in staatlichen Eisenbahnverwaltungen geführt. Während über die kaufmännische doppelte B. seit langem eine umfangreiche Literatur besteht, hat nun bei dieser Gelegenheit auch die kameralistische Buchführung eine Würdigung ihrer Grundgedanken, ihrer Anpassungsfähigkeit und ihrer in neuerer Zeit erreichten Vervollkommnung[121] erfahren. Die hauptsächlichsten Arbeiten auf diesem Gebiete sind am Schluß im Literaturnachweis aufgeführt.

c) Die konstante B. Es hat nicht an Versuchen gefehlt, ein gemischtes Buchführungssystem zu schaffen, das die Vorteile der kaufmännischen und der kameralistischen B. in sich vereinigt. Ein solches ist die konstante B., die von den Schweizerischen Bundesbahnen mit Erfolg angewandt wird. Dieses Buchführungssystem ist aus der Erkenntnis, entstanden, daß es erwünscht sei, die Vorzüge der kaufmännischen B. öffentlichen Verwaltungen nutzbar zu machen, ohne doch die Vorteile aufgeben zu müssen, welche die kameralistische B. für diese Verwaltungen und für die staatliche Rechnungskontrolle hat. Die konstante B. verdankt ihre Entstehung dem bernischen Staatsbuchhalter Hügli, der sie zuerst in der B. des Kantons Bern angewandt hat. Die Verbindung der Vorzüge der kaufmännischen B. mit den Gedanken der kameralistischen kommt in folgender Weise zu stande.

Die konstante B. führt wie die doppelte B. sowohl über die Vermögensbestandteile als auch über das reine Vermögen Rechnung. Die Konten sind wie bei der doppelten B. über die ganze Rechnung ausgedehnt. Die Besonderheit dieser B. ist die Einführung der kameralistischen Hauptkonten, Aktivausstände, Passivausstände und der Kontogegenrechnung. Jede B. wird auf eins der Ausständekonten bezogen. Dadurch wird erreicht, daß die Beziehungen der Konten untereinander, von denen bei der doppelten B. jedes Gläubiger oder Schuldner eines anderen sein kann, konstant werden. Alle Sollposten des Journals (Schulden) bilden Habenposten des Kontos Passivausstände, alle Habenposten des Journals (Forderungen) bilden Sollposten des Kontos Aktivausstände. Alle Sollposten des Kassabuchs sind Habenposten des Kontos Aktivausstände und alle Habenposten des Kassabuchs Sollposten des Kontos Passivausstände. Im Konto Gegenrechnung werden die Posten geführt, die sich ohne Kassenverhandlung in sich ausgleichen.

Die konstante B. hat zwei Hauptbücher: das kontenförmige Journal und das chronologische, vom Kassierer geführte Kassenbuch. Eine wesentliche Vereinfachung der Buchungen wird dadurch erzielt, daß im Geschäftsjournal die drei speziellen Konten der konstanten Buchführung nicht als selbständige Konten geführt werden brauchen. Als solche treten sie nur in der Bilanz auf. Um sie ohneweiters in die Bilanz einstellen zu können, genügt es, daß im Geschäftsjournal eine besondere sog. Kontrollspalte geführt wird. Ist eine Buchung kassenmäßig erledigt, so wird das in dieser Spalte vermerkt. Die Stellen, bei denen nichts vermerkt ist, bilden dann in ihrer Gesamtheit die Konten Aktiv- oder Passivausstände. Durch besondere Zeichen in dieser Spalte lassen sich ferner leicht die Posten kenntlich machen, die keine kassenmäßige Behandlung erfordern und deshalb auf Konto Gegenrechnung zu setzen sind.

Durch dieses Verfahren wird erreicht, daß eine einzige Buchung genügt, um einen Posten auf zwei Konten zu bringen. Auf diese Weise wird auch das umständliche chronologische Journal überflüssig und die konstante B. gewinnt dadurch vor der doppelten B. den Vorzug größerer Anpassungsfähigkeit und Beweglichkeit; damit wird sie sogar befähigt, in dieser Beziehung den Wettbewerb mit der kameralistischen B. aufzunehmen, vor der sie außer allen Vorzügen der doppelten B. auch den Umstand voraus hat, daß die Buchungsarbeit einfacher ist und daß die Einrichtung zahlreicher Hilfsbücher (Manuale) fast ganz fortfällt.


B. Die Organisation der Eisenbahnbuchführung in verschiedenen Ländern.


1. Preußische Staatsbahnen.

Für größere Staatsbahnverwaltungen ist die B. der preußischen Staatsbahnen vielfach vorbildlich geworden. Die B. findet nach dem kameralistischen System statt; sie liegt den Eisenbahnhauptkassen ob, deren es für jeden der 21 Direktionsbezirke eine gibt. Die unter den Hauptkassen stehenden Stationskassen sind nur Hilfskassen für die Hauptkasse und legen keine selbständige Rechnung, entbehren daher auch einer selbständigen B. Die Abfertigungskassen (Fahrkarten-, Gepäck-, Güterkassen) sind nur Einhebungsstellen; sie liefern ihre Bestände regelmäßig an die Stationskassen ab. Der Zentralverwaltungsstelle, dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten, fehlt eine besondere Zentralkasse; die einzelnen Hauptkassen liefern unmittelbar an die Generalstaatskasse ab, die dem Finanzminister unterstellt ist.

In jeder Hauptkasse werden außer dem Hauptbuch, das der Rendant, und dem Kassenbuch, das der Kassierer führt, noch 9 Handbücher (Manuale) und mehrere Hilfsbücher geführt. Unter den Hilfsbüchern sind die wichtigsten: das Abrechnungsbuch mit den Stationskassen und das Kontogegenbuch für den Giroverkehr mit der Reichsbank, die als General-Staatskasse fungiert.

Das Hauptbuch wird getrennt nach Einnahmen und Ausgaben geführt. Aus ihm ergibt sich eine ununterbrochene Übersicht und Kontrolle des Kassenverkehres. Die Eintragungen[122] werden nach zeitlicher Reihenfolge gemacht. Sie lassen in besonderen Spalten erkennen, ob die Einnahmen und Ausgaben bar, in Wertpapieren, oder durch Anrechnung erfolgt sind. In anderen Spalten wird angegeben, in welchen Handbüchern sie im einzelnen nachgewiesen und verrechnet werden. Sammelbuchungen sind für die Eintragungen im Hauptbuch zugelassen.

In den Handbüchern werden die einzelnen Einnahmen und Ausgaben nach ihrer systematischen Zugehörigkeit zu den einzelnen Fonds (Budgetpositionen) nachgewiesen.

Das Kassenbuch des Kassierers endlich weist den Eingang und Ausgang der Hauptkasse an barem Geld und Wertpapieren nach. Es muß sich dauernd mit dem Hauptbuch des Rendanten in Übereinstimmung befinden.

Alle Ausgabenanweisungen gehen unmittelbar von der anweisenden Behörde an die Kasse, wo sie sogleich in dem Handbuch zum »Soll« gestellt und alsdann weiterbehandelt werden.

Alle Einnahmenanweisungen gehen zunächst durch die Einnahmekontrolle, die im Rechnungsbureau der Eisenbahndirektion geführt wird. Hier werden sie fortlaufend registriert. Allmonatlich vergewissert sich die Einnahmekontrolle durch Vergleichung ihrer Eintragungen mit den Eintragungen des Kassenbuches, ob alle Einnahmen eingehoben sind und setzt die noch nicht eingehobenen auf eine besondere Restenliste, die der Direktion zur weiteren Veranlassung vorgelegt wird.

Die Hauptkassen machen Tages-, Monats- und Jahresabschlüsse. Der Tagesabschluß bezieht sich nur auf den Barbestand der Hauptkasse. Beim Monatsabschluß, der am 10. eines jeden Monats für den vorgehenden Kalendermonat erfolgt, werden sämtliche Kassenbücher abgeschlossen, die Einnahmen und Ausgaben der Vormonate werden dem Abschlußmonate zugesetzt und es wird so das bisherige Gesamtergebnis des laufenden Rechnungsjahres ermittelt. Der Jahresabschluß wird am 10. Mai – das Rechnungsjahr schließt am 31. März – gemacht. An diesem Tage werden bei sämtlichen Fonds die Ist-Einnahmen und Ausgaben ermittelt, dem Soll gegenübergestellt und danach die Reste festgestellt.

Der Jahresabschluß wird alsdann zur Aufstellung der Jahresrechnung benutzt. Diese besteht aus einer Hauptrechnung, die die Gesamtsumme der in den einzelnen Titeln des ordentlichen Etats verrechneten Einnahmen und Ausgaben enthält, und aus 17 dazugehörigen Teilrechnungen; ferner aus besonderen Rechnungen über Ausgaben und Einnahmen des Etatsextraordinariums, aus Baurechnungen und Rechnungen über Nebenfonds. Die von der Hauptkasse aufgestellte Jahresrechnung wird von dem Rechnungsdirektor der Eisenbahndirektion nach rechnerischer, förmlicher und sachlicher Prüfung abgenommen und danach der Oberrechnungskammer zur Prüfung vorgelegt. Nach Beantwortung und Erledigung der Erinnerungen der Oberrechnungskammer erteilt diese Behörde eine Entlastungserklärung.

2. Österreichische Staatsbahnen.

Bei den österreichischen Staatsbahnen liegt die Buchführung den Kassen der Staatsbahndirektionen und den Abteilungen für den finanziellen und Rechnungsdienst ob.

Diese Abteilungen bestehen bei allen Staatsbahndirektionen. Die Buchführung erfolgt nach dem Kamerastil. Nur das »Salzgeschäft«, das der Staatsbahndirektion Wien unterstellt ist, führt seine Bücher nach dem System der kaufmännischen doppelten B.

Die B. erfolgt sowohl nach der Zeitfolge als auch nach systematischen Gesichtspunkten. Die systematische B. liegt den Abteilungen für den finanziellen und Rechnungsdienst ob. Sie führen folgende Bücher:

ein Liquidationsbuch für die laufenden Bezüge der Angestellten;

ein Etatrubrikenhauptbuch, das nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben eingeteilt wird und der Darstellung aller Einnahmen und Ausgaben nach den Etatrubriken dient;

ein Etatkontobuch für die Darstellung sämtlicher ordentlicher Betriebseinnahmen und Ausgaben nach Kapiteln, Artikeln und Subartikeln des Kontierungsschemas;

ein Kontokorrentbuch für die Geschäftsfälle, die nicht sofort endgültig verbucht werden können und für die Buchung aller durchlaufenden Rechnungsposten.

Endlich führt die Finanzabteilung noch besondere Bücher für die Rechnung des Materialiendienstes und des Depositenverkehres.

Alle Kassenanweisungen gehen von der anweisenden Stelle zunächst an die Finanzabteilung und werden hier »vorgeschrieben« d.h. zum Soll gestellt. Danach gehen sie an die Kasse.

Der Kasse liegt die B. nach der Zeitfolge ob. Von den zahlreichen Büchern, die sie führt, verdienen folgende als die wichtigsten hervorgehoben zu werden: ein Hauptjournal, das vom Vorstand der Kasse geführt wird. In ihm werden alle Eingänge und Ausgänge der Kasse gebucht. Die Buchung enthält nur die Ordnungsnummer der Kassenanweisung, den Namen der Partei, Gegenstand und Betrag. Auf die Zugehörigkeit zu einem Konto[123] wird keine Rücksicht genommen. Die Beträge werden nach Bargeld und Wertpapieren nachgewiesen.

Etatjournale u. zw.: eins für die Einnahmen und Ausgaben des Staatsbahnbetriebes und eins für die Rechnungen der Neubauverwaltung, ein weiteres endlich für andere Staatsverwaltungszweige, für die Einnahmen und Ausgaben durch die Staatsbahnkasse vollzogen werden.

Ein Kontokorrentjournal, in dem alle kassenmäßig vollzogenen Einnahmen und Ausgaben verzeichnet werden, die nicht bereits im Etatjournal oder in einem der besonderen Journale für den Materialien- und den Depositendienst verrechnet sind. Im Kontokorrentjournal konzentriert sich die gesamte Geldgebarung der Kasse. Um den Gesamtkassenstand an Bargeld und Wertpapieren nachzuweisen, werden beim Abschluß des Kontokorrentjournals dem in ihm nachgewiesenen Kassenrest auch die im Depositenjournal ausgewiesenen Kassenbestände an Wertpapieren zugesetzt. Der in dieser Weise ermittelte Gessamtkassenbestand muß mit dem schließlichen Kassenrest des Hauptjournals übereinstimmen. Der Abschluß des Hauptjournals wird also durch den Abschluß des Kontokorrentbuches kontrolliert.

Nach ihrer kassenmäßigen Erledigung gehen die Anweisungen an die Abteilung für den finanziellen und Rechnungsdienst, wo sie nun in den Büchern dieser Abteilung verbucht (abgestattet), d.h. zum »Ist« gestellt werden. Diese Verbuchung erfolgt täglich, so daß die Bücher immer auf dem Laufenden gehalten werden. Die Übereinstimmung der Verbuchungen bei der Finanzabteilung mit den Eintragungen in den Kassajournalen und dem sog. »Durchführungsjournal« (im Journal für die Buchungsanweisungen) wird durch Vergleich festgestellt.

In allen Büchern der Finanzabteilung, mit Ausnahme des Depositenbuches, wird ein Monatsabschluß gemacht. Auf Grund dieser Abschlüsse stellt die Finanzabteilung ihre monatlichen Gebarungsausweise zusammen, u. zw.: einen Ausweis über die etatmäßige Gebarung, getrennt nach Ordinarium, Extraordinarium und Investitionsprogramm, einen ferneren Ausweis über die Kontokorrentgebarung und einen Ausweis über die Gebarung mit dem Materialienvorratsfonds. Diese Gebarungsausweise werden bis zum 15. des zweitfolgenden Monats dem Eisenbahnministerium vorgelegt.

Alle Bücher, mit Ausnahme des Depositenbuches, werden am Ende des Rechnungsjahres geschlossen, danach wird ein Jahresrechnungsabschluß aufgestellt, in denen die Ergebnisse des Jahres den Budgetansätzen gegenübergestellt werden. Der Jahresrechnungsabschluß muß bis zum 1. April dem Eisenbahnministerium vorliegen.

In ähnlicher Weise wie die Finanzabteilung macht auch die Kassa in ihren Journalen Monats- und Jahresabschluß. Hinzu kommt aber bei den Kassen noch ein Tagesabschluß. Er besteht in einer Aufnahme der gesamten Kassenbestände in Geld und Wertpapieren. Sein Ergebnis wird fortlaufend in dem Kassastandesausweis und Valutenskonto verbucht. Über die gesamte Kassengebarung des Tages wird ein summarischer Kassenrapport aufgestellt, der dem Staatsbahndirektor und am letzten Tage des Monats auch dem Finanzdepartement des Eisenbahnministeriums vorgelegt wird.

Am 31. Dezember jedes Jahres wird eine genaue Aufnahme (Inventur) der wirklich vorhandenen Kassenbestände gemacht; ihr Ergebnis muß mit den durch die Journale ausgewiesenen Summen übereinstimmen.

Dem obersten Rechnungshof liegt die endgültige Prüfung der Jahresrechnung und danach Entlastung der Rechnungsführer ob.

3. Belgien.

Ein besonderes Interesse verdient die B. der belgischen Staatsbahnen. Sie erfolgt nach dem kameralistischen System, ist aber infolge der Eigenart der Verwaltungsorganisation einigermaßen verwickelt. Die B. zerfällt in zwei selbständige Teile: eine B. der Ausgaben und eine solche der Einnahmen.

Die Buchung der Ausgaben erfolgt bei jeder der vier Direktionen, die für die Staatsbahnverwaltung bestehen, je für die Ausgaben ihres Ressorts. Die Direktionen sind nach französischem Muster nicht für räumliche Bezirke, sondern für Sachgegenstände bestellt: Baudirektion, Maschinen- und Materialiendirektion, Betriebsdirektion, Direktion für die Einnahmekontrolle und dazu ein Zentralbureau. Im Zentralbureau werden die Ausgabenbuchungen aller Direktionen zu Übersichten zusammengestellt. Alle Stellen, die Ausgaben anweisen dürfen, führen ein »Livre des engagements« über die Kredite, die ihnen von dem Minister oder den von ihm beauftragten Stellen auf Grund des Staatsbudgets eröffnet sind; ferner ein »Livre des liquidations«, aus dem für jeden einzelnen Budgetartikel ersichtlich ist, in welcher Höhe die Verwaltung bereits Ausgaben auf ihn angewiesen hat. Diese Aufzeichnungen dienen also dem Zwecke der Wirtschaftskontrolle. Die Ausgaben zerfallen in solche, die nicht ohne vorheriges Visum des[124] Rechnungshofes gemacht werden dürfen, und solche, die eines Visums nicht bedürfen. Zu letzteren gehören die »Dépenses fixes«, Ausgaben, die wie Gehälter, Löhne u.a.m. nach Grund und Höhe feststehen. Die B. über alle Ausgaben, die dem vorherigen Visum des Rechnungshofes unterliegen, wird von der allgemeinen Finanzverwaltung besorgt, die Zahlungen erfolgen durch den Staatsschatz und dessen Kassen, nicht durch die Kassen der Eisenbahnverwaltung. Bevor die Anweisungen dem Rechnungshof zugeleitet werden, unterliegen sie der Kontrolle des Generalsekretärs des Eisenbahndepartements, der die Leitung des gesamten Finanzdienstes der Staatsbahnen hat. Ihm unterstehen zu dem Zweck zwei Abteilungen: eine für die Kontrolle der sachlichen, eine andere für die der persönlichen Ausgaben.

Dem Einnahmedienst liegt die B. über die Einnahmen und über einige Ausgabenarten ob, z.B. über die Ablieferungen an die Staatskasse, die Bezüge der Angestellten, Ausgaben für die Arbeiterhilfskasse und die Kleiderkasse u.s.w. Die B. liegt den äußeren Dienststellen ob. Die Abfertigungskassen sind als selbständige rechnunglegende Stellen organisiert. Außer den Abfertigungskassen besitzt die Eisenbahnverwaltung keinerlei weitere Kassen. Die Abfertigungskassen werden ihrer Bedeutung nach in drei Klassen geteilt:

1. Klasse: Kassen, die von einem Obereinnehmer (receveurchef) geleitet werden, unter dem ein oder mehrere Einnehmer besondere Abteilungen leiten.

2. Klasse: Kassen, die von einem einzelnen Einnehmer geleitet werden.

3. Klasse: Dienststellen, auf denen die Kassen- und Buchführungsgeschäfte dem Stationsvorsteher obliegen.

Dienststellen der 1. und 2. Klasse werden als »bureaux composés«, die der 3. Klasse als »bureaux simples« bezeichnet. Die gewöhnlichen Abteilungen einer Kasse 1. Klasse sind:

a) Zentralkasse, vom Obereinnehmer geleitet, b) Fahrkarten und Gepäckkasse, c) Güterkasse.

Die B. ist kontradiktorisch eingerichtet. Verwaltung und Kasse kontrollieren sich beständig gegenseitig. Es wird das im wesentlichen dadurch erreicht, daß der Kasse nur die chronologische B., den einzelnen Verwaltungsstellen aber die systematische B. überlassen bleibt. Beispielsweise führt für den Güterverkehr die Station, also eine Verwaltungsstelle Versand und Empfangsbuch, die Kasse dagegen Aufzeichnungen über den baren Kasseneingang und -ausgang. Der Kasse liegt der Fahrkartenverkauf ob, aber die Station führt Buch über die Zahl der zum Verkauf gelieferten Fahrkarten. Auch bei den Bureaux simples wird ein besonderer Beamter mit den Kassengeschäften beauftragt. Die gegenseitige Kontrolle wird dadurch erleichtert und sichergestellt, daß alle Angestellten des Rechnungs- und Kassendienstes der Direktion für die Einnahmekontrolle, die anderen Beamten der Station aber der Betriebsdirektion unterstehen.

Jede Kasse und Kassenabteilung führt als Hauptbuch ein »Journal des recettes et dépenses«, in dem alle Einnahmen und Ausgaben außer den eigentlichen Verkehrseinnahmen sofort eingetragen werden. Die Verkehrseinnahmen werden täglich aus den besonderen Büchern übertragen, die für sie von den Schalterbeamten geführt werden. Außerdem wird ein »Livre de caisse« für die ganze Kasse geführt, in dem alltäglich summarisch die Bewegung des Barbestandes verzeichnet wird, nachdem alle Kassenabteilungen ihre Bestände an den Kassenvorsteher abgeliefert haben.

Allmonatlich schließen die Stationen ihre Bücher ab und fertigen eine »récapitulation«, die an die Direktion der Einnahmekontrolle geht. In gleicher Weise fertigen die Kassen monatlich eine Generalübersicht über Einnahmen und Ausgaben. Bei der Kontrolldirektion werden die Rekapitulationen zusammengestellt zu einem »Résumé«, das am Jahresschluß übereinstimmen muß mit den Generalübersichten der Kassen. Eine Zusammenstellung der Generalübersichten wird alljährlich dem Finanzministerium übersandt. In gleicher Weise dienen die Generalübersichten als Grundlage für die Jahresrechnung, die von der Kontrolldirektion dem Rechnungshof vorgelegt werden muß.

Die Kassen liefern unmittelbar an die Generalstaatskasse ab, die eine Abteilung der Banque nationale ist. Nur die Kassen, an deren Sitz sich keine Zweigstelle der Banque nationale befindet, liefern durch die Vermittlung eines »Bureau centralisateur« ab, deren es 27 gibt und denen auch der Ausgleich unter den Beständen der einzelnen Kassen obliegt.

4. Italien.

Welche Schwierigkeiten entstehen, wenn bei einer Verstaatlichung der Eisenbahnen die kaufmännische B. auch von der Staatsbahnverwaltung beibehalten wird, hat sich neuerdings in Italien gezeigt. Als im Jahre 1905 in Italien der Staatsbahnbetrieb eingerichtet wurde, behielt man anfänglich die Buchführung der bisherigen Betriebsgesellschaften bei. Es erwies sich aber schon in den ersten Jahren des Staatsbetriebes, daß es[125] nicht möglich ist, die Kontrolle des Rechnungshofes in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise durchzuführen, wenn die kaufmännische B. ohne wesentliche Umgestaltungen beibehalten werden sollte. Die B. der italienischen Staatsbahnen ist deshalb derart umgestaltet worden, daß sie heute als eine B. auf der Grundlage des kaufmännischen Buchführungssystems bezeichnet werden kann, die den Bedürfnissen der staatlichen Rechnungskontrolle soweit angepaßt worden ist, wie dieses ohne Änderung der Grundlage des Systems überhaupt möglich ist.

Bei den italienischen Staatsbahnen sind B. und Kasse völlig voneinander getrennt. Die Buchungen finden nach Konten statt, deren Bezeichnung und Anwendungsbedingungen sich aus einer besonderen »Nomenclatura dei conti« ergibt. Es gibt drei Kontenreihen: Einnahmekonten, Ausgabekonten und »Conti fuori bilancio« (außeretatmäßige Konten). Nur die Konten der letztgenannten Reihe dürfen zweiseitig, sowohl im »Soll« als auch im »Haben«, gebraucht werden. Zu diesen Konten gehören u.a. folgende: Konten der Fahrzeuge, der Gerätschaften, des Reservefonds, gewisser Spezialfonds, die Kassenkonten, die Restrechnung u.s.w. Die Einnahme- und Ausgabekonten sind nach der Reihenfolge der Budgetpositionen angeordnet.

Die erstmaligen Buchungen werden von etwa 40 Bezirksverwaltungsstellen (Divisioni, Uffici) in tabellenförmigen Listen (Riassunti) nach den verschiedenen Sachkonten geordnet vorgenommen. Die Listen werden allmonatlich an das zuständige Bezirksrechnungsamt (Ragioneria compartimentale) eingesandt. Dieses fertigt aus allen bei ihm eingehenden Listen und aus der Liste der von ihm selber angewiesenen Einnahmen und Ausgaben eine Zusammenstellung (Riepilogo) an, aus der ersichtlich ist, welche Beträge jede listenführende Stelle auf die einzelnen Konten, getrennt nach einzelnen Anweisungsarten angewiesen hat. Aus den gleichen Unterlagen fertigt das Bezirksrechnungsamt die sog. »Prima nota mensile«, in der nachgewiesen wird, welche Beträge für jedes einzelne Konto seit Beginn des Rechnungsjahres angewiesen worden sind. Die Prima nota dient der Wirtschaftskontrolle als Unterlage.

Die Zentralstelle für die gesamte B. ist die Finanzabteilung der Generaldirektion (Ragioneria centrale). Bei ihr werden nur wenige Einzelkonten geführt (z.B. über das Anlagekapital, über Fahrzeuge, Reservefonds, eine Anzahl Spezialfonds u.s.w.). Von der Finanzabteilung werden allmonatlich die eingehenden Zusammenstellungen der Bezirksrechnungsämter zu einem »Bilancio di verificazione« vereinigt. Der Bilancio di verificazione des letzten Monats des Rechnungsjahres bildet dann zugleich die große Jahresrechnung der Staatsbahnverwaltung.

Die Kassen sind den Bezirksrechnungsämtern angegliedert; die Generaldirektion hat keine Kasse, sie haben eine besondere B. über Ein- und Ausgang von Kassenanweisungen und die Bewegung des Kassenbestandes. Ihre täglichen Rapporte an den Dirigenten des Bezirksrechnungsamtes geben die Grundlage ab für die Kontrolle darüber, daß sie die Kassenanweisungen richtig und pünktlich ausführen.

Die Kassenbuchführung liegt dem Kassenkontrolleur und dem Kassierer ob. Der Kontrolleur führt das Journal, das eine »Soll«- und eine »Haben«-Seite hat. Das Hauptbuch, das er führt, ist das Journal. Es ist im Stil der doppelten B. gehalten. Es zerfällt in eine »Soll«- (Dare) und eine »Haben«- (Avere) Seite.

Der Bestand der Kasse wird in zwei Titel zerlegt: »Danaro« (Geld) und »Corso di pagamento« (in Zahlung begriffen). Durch das Journal müssen alle Kassenvorgänge laufen. In ihm werden die Kassenoperationen aber nicht einzeln, sondern nur in den Abschlußzahlen der einzelnen Hauptarten von Einnahmen und Ausgaben aufgenommen. Erläuterung verdient der Titel »Corso di pagamento«. Er weist alle die Summen nach, die von der Kasse gezahlt sind, über die aber noch keine entlastenden Beläge vorhanden sind. Solche Summen werden beim Titel »danaro« in Ausgang und gleichzeitig beim Titel »Corso di pagamento« in Eingang gebucht; den Gesamtbestand der Kasse ändern sie so lange nicht, bis sie endgültig abgerechnet werden können. Dann erscheinen sie beim »Corso di pagamento« in Ausgang und ändern nunmehr den Kassenbestand, indem sie auf der Habenseite des Journals erscheinen, wo sie neben den Beträgen des Conto danaro zur Entlastung der Kasse beitragen.

Gegenstand des Titels »Corso di pagamento« sind folgende Konten:

I. Konto der Auszahler (Conto generale dei pagatori);

II. Kassenanweisungen und Lohnlisten, die noch nicht völlig erledigt sind oder die noch keine Quittung haben;

III. Vorschüsse an die Stationen;

IV. Dringende vorläufige Zahlungsanweisungen;

V. Zahlungen für Rechnung der Wohlfahrtsinstitute;

VI. Zahlungen auf Ersuchen anderer Kassen.[126]

Nach diesen einzelnen Konten werden die Ein- und Ausgänge des Corso di pagamento im Journal nachgewiesen. Über jedes dieser einzelnen Konten werden besondere Bucher (partitari), den preußischen Manualen entsprechend, geführt, die täglich abgeschlossen werden und deren Endzahlen ins Journal übergehen.

Unter der Bezeichnung »mandati e ruoli quitanzati« finden im Journal die Endzahlen des besonderen Tagesregisters über die Entlastungen und Belastungen der Kasse Aufnahme. In diesem Register, das der Kassierer führt, werden alle Anweisungen in der historischen Reihenfolge ihrer Erledigung durch die Kasse eingetragen. Das Register wird täglich abgeschlossen und vom Kontrolleur als richtig bescheinigt. Die Vorgänge, die in diesem Register aufgenommen werden, und zu einer späteren Entlastung der Kasse führen, ändern immer den Kassenbestand.

Ähnlich wie der Kassierer sein Tagesregister, führt jeder Schalterbeamte ein Register für alle Einnahmen und Ausgaben seines Schalters; die Summen dieses Schalterregisters werden täglich in das Tagesregister übergeführt. Über große Ein- und Auszahlungen hat der Schalterbeamte noch vor ihrer Ausführung dem Kassierer sofort Mitteilung zu machen.

In dem Journal ist für die Abschlüsse jedes Tages ein besonderes Blatt bestimmt.

Die am Fuß jeder Journalseite vorzulegenden Abschlüsse müssen die Übereinstimmung des Inhalts der beiden Journalseiten und des Inhalts des Journals mit den Einzelbüchern, die von dem Kassierer zu führen sind, ergeben. Diese Einzelbücher werden an jedem Abend mit dem Journal abgestimmt, eine Abschrift des Tagesregisters und ein Kassenrapport allabendlich an das Bezirksrechnungsamt eingesandt.

Einen kurzen Kassenrapport erhält auch alltäglich die Finanzabteilung der Generaldirektion. Diese ordnet täglich an, wieviel von dem jeweiligen Kassenbestand an andere Kassen, von denen größere Zahlungen zu leisten sind, zu überweisen ist und wieviel an die Banca d'Italia abgeliefert werden soll. Mit der Banca d'Italia steht die Staatsbahnverwaltung im Kontokorrentverkehr. Eine besondere Abteilung der Banca d'Italia ist zugleich Staatshauptkasse.

Über alle Ausgabenanweisungen, die seit einem Monat bei der Kasse liegen, und nicht haben ausgeführt werden können, fertigt die Kasse ein Verzeichnis an, und sendet es am 28. jeden Monats an das Bezirksrechnungsamt. Dieses berichtigt nach ihm seine eigenen Register, insbesondere berichtigt es das Konto Ausgabenanweisungen, dem ja alle an die Kasse übergebenen Ausgabenanweisungen vorher gutgeschrieben waren und überträgt den Inhalt des von der Kasse kommenden Verzeichnisses auf das Konto »schwebende Zahlungen« (pagamenti in sospeso). Fallen nun später die Hinderungsgründe für die Leistung der Ausgaben fort, so werden die betreffenden Ausgabenanweisungen wieder zurückgebucht und gehen dann wieder an die Kasse.

35 Tage nach Monatsende schließt das Bezirksrechnungsamt seine Register über die Einnahme- und Ausgabeanweisungen und über die Gehalts- und Lohnlisten, 60 Tage nach Monatsende auch das Verzeichnis der Buchungsanweisungen.

5. Die Schweiz.

Die Buchführung der schweizerischen Bundesbahnen wird nach dem System der konstanten Buchführung geführt. Die äußeren Formen dieser Buchführung entsprechen denen der kaufmännischen doppelten Buchführung insofern, als die Buchungen nach doppelseitigen Konten erfolgen und eine vollständige kaufmännische Bilanz am Jahresschluß aufgestellt wird.

Buchungsstellen sind die Hauptbuchhaltung bei der Generaldirektion in Bern und die B. einer jeden Kreisdirektion. Sowohl Generaldirektion als auch jede Kreisdirektion haben ihre besondere Kasse, deren Kassierer ein Kassabuch führt. Sämtliche Buchungen, auch die der Kreise, laufen im Buche des Hauptbuchhalters in Bern zusammen. Der Hauptbuchhalter führt ein Hauptbuch und die Bilanztabelle. Das Hauptbuch zerfällt in acht Teile: fünf von ihnen dienen der Rechnung einer jeden der fünf Kreisdirektionen, der sechste den Rechnungen der Generaldirektion, der siebente den gemeinsamen Konten der Generaldirektion und der Kreisdirektionen, der achte für den Verkehr mit der Nationbank. Jeder Teil des Hauptbuchs zerfällt in die verschiedenen Konten, auf die die Geschäftsfälle zu buchen sind. Zahl und Art der Konten sind durch ein festes Kontenschema bestimmt. Jedes dieser Konten wird allmonatlich aufgerechnet und das Ergebnis wird in die sog. Bilanztabelle übertragen.

Um die Konten für die Kreisdirektionen führen zu können, erhält der Hauptbuchhalter täglich von den Kreisdirektionen sog. Rekapitulationen, die, nach Konten eingeteilt, eine Abschrift der im Journal der Kreisdirektion gebuchten Einnahmen und Ausgaben enthalten. Die Zusammenfassung erfolgt bereits nach den Konten des Hauptbuchs der Hauptbuchhaltung in Bern. Diese Rekapitulationen dienen[127] dem Hauptbuchhalter als Unterlage für seine Eintragungen.

Die Bilanztabelle nimmt die Ergebnisse eines jeden Kontos auf. Sie wird aber nicht wie das Hauptbuch in erster Linie nach Verwaltungsbezirken geteilt, sondern nach Sachgegenständen. Der Oberabschnitt Bahnunterhaltung hat z.B. die Unterabschnitte Kreis 1, Kreis 2 u.s.w. In der Bilanztabelle erscheinen nun auch unter dem großen Sammelkonto »Verschiedene Gläubiger und Schuldner« die Konten der Aktivreste und Passivreste. Diese Konten kommen in folgender Weise zu stände: Die Hauptbuchhaltung erhält täglich von der Hauptkasse und den Kreiskassen Abschriften aller Vorgänge, die zu Eintragungen im Kassabuch geführt haben. Diese Abschriften des Kassabuchs enthalten in erster Spalte die Nummern, unter denen der Geschäftsvorfall bei der Hauptbuchhaltung gebucht ist. Danach folgt kurze Angabe des Gegenstandes und Angabe des Betrages, der eingenommen oder ausgegeben ist. Der Hauptbuchhalter trägt nun in seinem Geschäftsjournal in der Kontrollspalte den Tag der kassenmäßigen Erledigung des Vorfalls ein. In der gleichen Spalte werden Striche bei denjenigen Posten gemacht, die keiner kassenmäßigen Behandlung bedürfen und deshalb Gegenstand des Kontos Gegenrechnung sind. Die Stellen der Kontrollspalte, die hiernach noch leer bleiben, weisen auf Posten hin, die kassenmäßig noch nicht erledigt sind, also auf eines der Konten Aktiv- oder Passivausstände zu bringen sind. Von Zeit zu Zeit werden alle diese Reste in ein besonderes Hilfsbuch übertragen, damit sie nicht vergessen werden. Wenn Einnahmen auch nach drei Monaten noch nicht haben eingetrieben werden können, so wird ihre zwangsweise Eintreibung dem Rechtsbureau übertragen. Die Bilanztabelle bildet die Grundlage für die Jahresbilanz. Nachdem alle Konten fortlaufend monatlich addiert werden, braucht am Jahresschluß nichts weiter zu geschehen, als diese Addition auch noch für den Dezember durchzuführen. Ein solcher völliger Abschluß kann naturgemäß auch an jedem beliebigen Tag während des Jahres gemacht werden. Bei den schweizerischen Bundesbahnen würde er aber wegen der großen Zahl der Konten immerhin etwa 2–3 Tage in Anspruch nehmen.

Die Buchungsarbeit bei den Kreisdirektionen wird überall durch einen einzigen Buchhalter verrichtet. Diese außerordentliche Ersparnis an Arbeitskräften ist nur möglich infolge der sofortigen Zusammenstellung aller Rechnungsbelege zu Bordereaux (Sammelanweisungen) durch die Dienststellen. Der Buchhalter führt ein Journal in chronologischer Anordnung, alle Eintragungen werden fortlaufend bis zum Jahresschluß durchnumeriert. Die von den Dienststellen zu Bordereaux zusammengestellten Belege kommen an den Buchhalter, nachdem sie durch das Rechnungsbureau geprüft und verifiziert sind. Der Buchhalter stellt nun eine besondere Abrechnung auf einem hiezu bestimmten Formular her, in der er den Betrag der Ausgaben und den davon abzuziehenden Betrag der Einnahmen aufführt. Sodann gibt er auf dieser Abrechnung die Konten an, die zu belasten oder entlasten sind, und die Nummer, unter der das Bordereau in seinem Journal eingetragen ist. Sind keine Abzüge für Einnahmen zu machen, so kann diese besondere Abrechnung unterbleiben und die Eintragung ins Journal erfolgt sofort, wiederum unter Bezeichnung des Kontos der Generaldirektion, das von der Eintragung berührt wird. Der Buchhalter gibt danach die Buchungsbelege, soweit sie Kassenanweisungen sind, an den Kassierer weiter. Hat die Kasse die Anweisungen erledigt, so erhält der Buchhalter davon durch den täglichen Auszug aus dem Kassenjournal Kenntnis und vermerkt dies durch Eintragung des Datums der kassenmäßigen Erledigung in der Kontrollspalte des Geschäftsjournals.

Eine besondere Aufgabe des Buchhalters bildet die Kontrolle über die an bestimmten Terminen fälligen Einnahmen. Über alle solche Einnahmen führt er ein Verfallbuch, das ihn über die Verfalltermine auf dem Laufenden hält. Für die ordnungsmäßige Führung dieses Buches wird ihm von allen von der Kreisdirektion abgeschlossenen Verträgen, die regelmäßige Einnahmen nach sich ziehen, und von allen ihren Änderungen Kenntnis gegeben. Ist eine solche Einnahme fällig geworden, so stellt der Buchhalter den Einnahmebeleg auf und überwacht den Eingang dieser Einnahme. Die Kontrolle über diese Tätigkeit des Buchhalters wird durch den Hauptbuchhalter in Bern ausgeübt, der zu diesem Zwecke von den Kreisdirektionen und deren Organen ebenfalls über alle Vorgänge und ihre Änderungen sofort unterrichtet wird.

Die konstante B. trennt in gleicher Weise wie die kameralistische B. Buchhaltung und Kasse; beide stehen sich kontrollierend gegenüber. Für die Buchungen besteht eine Art Zentralisationssystem insofern, als die einzige eigentliche Buchungsstelle die Hauptbuchhaltung in Bern ist. Die Buchhalter bei den Kreisdirektionen nehmen nur aus Zweckmäßigkeitsgründen zur schnelleren kassemäßigen Erledigung[128] gewisse Hilfsbuchungen vor, die sämtlich erst noch der endgültigen Buchung durch den Hauptbuchhalter bedürfen. Notwendige Bestandteile des Buchführungssystems der Schweizer Bundesbahnen sind die Kreisbuchhalter nicht.

6. In England, den Niederlanden, Amerika und bei den französischen Eisenbahngesellschaften wird die kaufmännische doppelte B. angewandt. Die Organisation der Verwaltung und der B. ist so eingerichtet, daß sich für jeden Geschäftszweig das besondere Wirtschaftsergebnis möglichst fortlaufend ermitteln läßt, damit jeder einzelne Geschäftszweig ein lebhaftes Interesse an wirtschaftlichem Gebaren im eigenen Ressort erhält. Falls das Eisenbahnunternehmen nicht zu groß ist, erfolgt die Einteilung der Verwaltungsstellen nicht nach geographischen Bezirken, sondern nach Sachgegenständen (Betrieb, Bau, kommerzieller Dienst, Maschinen, Werkstätten, Magazine u.s.w.). Jeder Verwaltungszweig führt über Einnahmen und Ausgaben seines Ressorts besondere Aufzeichnungen, die an einer Zentralstelle zusammenlaufen (in den Niederlanden: Allgemeene Komtabiliteit; in England: Chief accountant; in Frankreich: Comptabilité générale et des finances). In Amerika liegt das Buchungswesen in der Hand des Comptroller, der dem Präsidenten unmittelbar unterstellt ist und eine überaus einflußreiche Stellung hat, weil er allein dauernden Überblick über die finanzielle Lage des Unternehmens besitzt.

Die Eisenbahngesellschaften, die kaufmännische B. anwenden, sehen regelmäßig von Aufstellung eines vollständigen Jahreshaushaltsplanes ab. Dagegen werden vielfach Voranschläge für gewisse Ausgabenarten aufgestellt. So macht beispielsweise die Niederländische Staatsbahngesellschaft Voranschläge der Ausgaben für Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Anlagen und der Fahrzeuge, für Signal- und Telegrapheneinrichtungen und einen weiteren Voranschlag über die auf Kapitalkonto zu nehmenden Arbeiten, um die Höhe der etwa notwendigen Anleihe zu ermitteln.

Der Jahresabschluß erfolgt regelmäßig in Form einer kaufmännischen Bilanz; die Rechnungskontrolle ist erheblich einfacher und weniger kostspielig als bei den Staatsbahnen.

Literatur: 1. Über kaufmännische B. Veit Simon, Bilanzen der Aktiengesellschaft, 3. Aufl. Berlin. – Dr. Waldschmidt, Staatshaushalt und Bilanz, Bankarchiv, 10. Jahrg., Nr. 13–15; – kaufmännische B. in staatlichen und städtischen Betrieben. Berlin 1908, Verlag von Otto Liebmann. – Prof. Seidler, Artikel in der österreichischen Zeitschrift für Volkswirtschaft, Sozialpolitik und Verwaltung. Bd. 10, Heft 1, 1907. – 2. Über kameralistische B. Glaubach, B. für die Stadt- und Gemeindeverwaltung, Vorzüge und Nachteile des kameralistischen und des kaufmännischen Systems. Berlin 1911, Verlag von Heymann. – Kramer, kameralistische oder kaufmännische B., preußisches Verwaltungsblatt 1910, Nr. 13. – 3. Konstante B. Hügli, Die konstante B. Bern 1894, Verlag von K. Wyss. – 4. B. einzelner Eisenbahnverwaltungen. – Offenberg, Soll die preußische Staatseisenbahnverwaltung die kaufmännische B. einführen? Ztg. d. VDEV. 1909, Nr. 17). – Quaatz, Der preußische Eisenbahnetat. Berlin 1910. Verlag von Julius Springer. Aperçu de l'organisation du Service de la comptabilité de l'État Belge, Bruxelles 1905. – Bulletin 1905, Comptabilité (question XIV, 7° session). – Von der Leyen, Die Nordamerikanischen Eisenbahnen in ihren wirtschaftlichen und politischen Beziehungen. Leipzig 1885. – Hoff u. Schwabach, Nordamerikanische Eisenbahnen. Berlin 1906. – Schapper, Kaufmännische B. und Staatseisenbahnen. Arch. f. Ebw. 1910, S. 1327. Österr. Eisenbahnztg. 1909, Nr. 21 u. 23, Soll bei den Staatsbahndirektionen an dem kameralistischen Verrechnungswesen festgehalten werden?

Schapper.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 3. Berlin, Wien 1912, S. 118-129.
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