[192] Hilfskassen (affiliated societies; sociétes de secours mutuel; società de mutuo soccorso), gebräuchliche Bezeichnung für Vereinigungen der Eisenbahnbediensteten sowie andere Einrichtungen zum Zweck gegenseitiger Unterstützung oder Versicherung der Mitglieder und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit, Erwerbsunfähigkeit, Unfällen, Arbeitslosigkeit, Sterbefällen, Brand u.s.w. Im engeren Sinne sind H. solche Kassen und Vereinigungen, die den Gesetzen über die freien (eingeschriebenen) H. (Deutschland 1. Juni 1884, Osterreich 16. Juni 1892) unterliegen und im wesentlichen auf Selbsthilfe beruhen. Bei den Staatseisenbahnen entfiel mehr oder weniger der Grund zur Bildung von H., je mehr für die Bediensteten im Verwaltungswege Sorge getragen wurde. Ebenso tritt auch bei Privateisenbahnen das Bedürfnis zur Bildung von H. zurück, nachdem immer mehr durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die Kranken-, Invaliden-, Alters- und Unfallversicherungsgesetze im Wege der Errichtung von Zwangsversicherungen die Aufgaben von H. in vollkommener Art erfüllt werden.
Wegen der Allgemeinheit des Begriffs H. finden diese als solche nur vereinzelt den Gegenstand gesetzlicher Regelung. Ein Gesetz über H. besteht u.a. in der Schweiz (Gesetz vom 28. Juni 1889). Diese H. bezwecken die Invaliditäts-, Alters- und Todesversicherung und erstrecken sich vielfach auch auf die Hinterbliebenenfürsorge. Im übrigen erfolgt die gesetzliche Regelung gesondert für die einzelnen Arten der H. (s. Arbeiterversicherung, Hinterbliebenenfürsorge, Krankenfürsorge, Pensionswesen, Spar- und Vorschußkassen, Sterbekassen, Unfallversicherung, Unterstützungskassen).
Hoff.