[314] Deutscher Eisenbahnverkehrsverband, eine am 26. Februar 1886 gegründete freie Vereinigung der deutschen Eisenbahnen zur Fortbildung der die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, lebenden Tieren und Gütern betreffenden Dienstzweige sowie zur Herbeiführung einer tunlichen Übereinstimmung der hierauf bezüglichen Vorschriften, insbesondere über das Abfertigungs- und Abrechnungsverfahren unter Beachtung der Grenzen des Geschäftsgebiets der ständigen Tarifkommission und der Generalkonferenz der deutschen Eisenbahnen. Der D. ist aus dem am 16. Februar 1869 gegründeten Tarifverband hervorgegangen, der die Aufgabe hatte, einheitliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Tarif-Abfertigungs- und Abrechnungswesens zu schaffen und fortzubilden.[314]
Nach der Schöpfung des deutschen Eisenbahngütertarifs im Jahre 1877 ging die Aufgabe der Fortbildung der deutschen Gütertarife und später auch anderer deutscher Tarife auf die Generalkonferenz der deutschen Eisenbahnen und die ständige Tarifkommission über. Damit war dem Tarifverband der bedeutsamste Stoff seiner Arbeiten entzogen. Weiterhin wurde seine Tätigkeit eingeschränkt durch die infolge der fortschreitenden Verstaatlichung der deutschen Eisenbahnen entstehenden einheitlichen Einrichtungen. Dies gab den Anlaß zu einer Umwandlung des Tarifverbandes in den deutschen Eisenbahnverkehrsverband, die nach langen schwierigen Beratungen im Jahre 1886 zustande gekommen ist. Am 27. Februar 1886 wurde der Tarifverband aufgelöst.
Zum Vorsitzenden des D. wurde die kgl. Eisenbahndirektion Hannover gewählt, die seitdem den Vorsitz behalten hat. Der Verband hat am 26. Februar 1911 bei seiner 51. Hauptversammlung in Hannover das Fest seines fünfundzwanzigjährigen Bestehens gefeiert.
Die Mitglieder des Verbandes sind teils ordentliche, teils außerordentliche. Zu den ordentlichen Mitgliedern gehören alle deutschen Hauptbahnen und eine große Anzahl deutscher Nebenbahnen, außerdem die beiden großen niederländischen Bahnen. Als außerordentliche Mitglieder können Nebenbahn- (nicht auch Kleinbahn-) Verwaltungen aufgenommen werden, wenn sie beantragen, daß in ihrem Verkehr mit den Verbandsverwaltungen die Verbandseinrichtungen angewendet werden sollen. Bei der Gründung des Verbandes gehörten ihm 58 Verwaltungen an mit einem Gebiet von etwa 42.000 km, bei der Feier seines fünfundzwanzigjährigen Bestehens betrug die Anzahl der ordentlichen Mitglieder 82, die der außerordentlichen 15 mit einem Eisenbahnnetz von rund 60.000 km.
Die Satzungen des Verbandes sind in den ersten Sitzungen festgestellt und mehrfach, meist bloß formell, geändert worden. Die letzte Fassung ist vom 1. Juli 1908.
Hiernach faßt der Verband Beschlüsse, die entweder die in Betracht kommenden Einrichtungen den Mitgliedern nur empfehlen (nicht verbindliche) oder die Mitglieder zur Durchführung verpflichten (verbindliche).
Die Geschäftsgegenstände, über die Mehrheitsbeschlüsse mit verbindlicher Kraft gefaßt werden können, sind folgende:
Von den wichtigeren durch den Verkehrsverband bearbeiteten Gegenständen sind in erster Linie zu erwähnen: die Vorschriften über die Abfertigung und die Beförderung von Personen und Gütern auf den deutschen Eisenbahnen, die Vorschriften über die Beförderung von Ausstellungsgegenständen, die Zusammenstellungen der Zoll- und Steuervorschriften, die Fundordnung, die Fahrkartenmuster u. dgl. Die Tätigkeit des Verbandes ist gleicherweise dem Handel, der Industrie und der Landwirtschaft[315] zugute gekommen, sie hat aber wesentlich auch zur Förderung der Einheitsbestrebungen auf dem Gebiete des Verkehrswesens beigetragen.
Organe des Verbandes sind die geschäftsführende Direktion, der Ausschuß des Verkehrsverbandes und die Hauptversammlung. Dem Ausschuß gehören 17 Verwaltungen an. Die Sitzungen des Ausschusses finden nach Bedürfnis, die der Hauptversammlung in der Regel zweimal jährlich im Mai und im November statt.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedem anwesenden Mitglied steht nur eine Stimme zu.
Alle Beschlüsse der Hauptversammlung, die sich auf die im § 1 genannten Dienstzweige beziehen, unterliegen der nachträglichen schriftlichen Erklärung der Verbandsverwaltungen (§ 5, Abs. 4).
Die Verbandsbeschlüsse müssen von allen Verbandsmitgliedern in dem beschlossenen Umfang und Zeitraum zur Einführung gebracht und solange beobachtet werden, bis vom Verband auf dieselbe Weise eine Abänderung oder Aufhebung beschlossen worden ist. Jedem Verbandsmitglied bleibt aber für die Ordnung der örtlichen Einrichtungen innerhalb der seiner Verwaltung unterstehenden Bahnen freie Hand (§ 8, Abs. 1, 2).
Die meisten an die geschäftsführende Direktion zur Beschlußfassung im Verband gerichteten Anträge müssen von dem Ausschuß vorberaten sein. In den Verbandsversammlungen hat jedes vertretene Mitglied eine Stimme und die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Für die nachträgliche schriftliche Erklärung der Verbandsverwaltungen gebührt jedem Mitglied nach Maßgabe der seinem Betrieb unterstellten Bahnen und Bahnstrecken ein Stimmrecht in der Art, daß ihnen bei einer Gesamtlänge bis zu 50 km eine Stimme, über 50 bis 150 km zwei Stimmen, über 150 bis 300 km drei, über 300 bis 500 km vier und für jede weiteren angefangenen 200 km eine Stimme mehr zustehen (§ 5, Abs. 15).
Außer der Beschlußfassung in der Hauptversammlung kann noch auf schriftlichem Weg über solche Gegenstände Beschluß gefaßt werden, die der Ausschuß dem Verband einstimmig zur sofortigen Durchführung empfiehlt. Die schriftliche Abstimmung geschieht mit demselben Stimmenverhältnis, in gleicher Frist und mit derselben Wirkung, wie bei den Beschlüssen der Hauptversammlung. Auf gleiche Weise kann auch die geschäftsführende Direktion über Angelegenheiten, die nach ihrer Ansicht eine besonders schnelle Erledigung erfordern und einer vorherigen Ausschußberatung nicht bedürfen, die Beschlußfassung auf schriftlichem Weg einleiten.
Die dem Verband erwachsenen Kosten werden, soweit es sich um Drucksachen handelt, nach Maßgabe des Bezugs, im übrigen nach Verhältnis der der Stimmberechtigung zu gründe liegenden Längen verteilt (§ 9).
Der Rücktritt aus dem Verband steht jeder Verwaltung nach sechsmonatiger Kündigung zu.
Zum Antrag auf Auflösung des Verbands ist die Zustimmung der Hälfte aller Stimmen erforderlich (§ 10).
Eine Abänderung oder Ergänzung der Satzungen ist nur durch schriftlichen Mehrheitsbeschluß von mindestens neun Zehnteln aller Stimmen, die Abänderung oder Ergänzung des Verzeichnisses, Anhang I, wie erwähnt, nur durch einstimmigen schriftlichen Beschluß zulässig (§ 11).
Literatur: Ulrich, Eisenbahntarifwesen, S. 221 ff. Die Tätigkeit des deutschen Eisenbahnverkehrsverbandes in den ersten 25 Jahren seines Bestehens. 18861911. Hannover 1911.
v. der Leyen.
Brockhaus-1837: Deutscher Orden
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DamenConvLex-1834: Maximilian I., deutscher Kaiser · Joseph II., deutscher Kaiser · Friedrich II., deutscher Kaiser
Goetzinger-1885: Cato, deutscher
Herder-1854: Russisch-deutscher Krieg 1812–15 · Deutscher Orden
Lueger-1904: Eisenbahnverkehrsverband
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