[438] Krankenbeförderung (invalid transport; transport de malades; trasporto d'ammalati). Diese erfolgt, wenn von der Beförderung von Kranken und Verwundeten im Kriegsfalle mittels der Sanitätszüge (s.d.) abgesehen wird, in Salonwagen, normalen Personenwagen (ev. in gemieteten Abteilen), Güterwagen, Dienstwagen, besonders hierfür eingerichteten Krankenabteilen, die in drei- und vierachsigen Personenwagen vorgesehen sind, endlich in besonderen Krankenwagen.
Die Beförderung kranker Personen auf Eisenbahnen ist wegen der damit verbundenen Gefahr der Übertragung bestimmter Krankheiten auf andere Personen sowie auch wegen der Belästigung der Mitreisenden vielfach an besondere Bedingungen geknüpft oder bei bestimmten Erkrankungen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit ganz ausgeschlossen.
I. Krankenabteile und Krankenwagen.
Krankenabteile enthalten in der Regel ein Krankenbett, einen Sitz für den Begleiter, ferner einen kleinen Tisch und einen Raum für Toilette oder mindestens eine Vertiefung zum Unterbringen des Wasserbehälters u.s.w. Der Zugang zu den Krankenabteilen, bzw. Krankenwagen soll derart sein, daß die Kranken mit der Tragbahre in die Abteile gehoben werden können und empfehlen sich zu diesem Behuf Doppeltüren an den Längsseiten des Wagens. Krankenwagen, wie solche insbesondere österreichische, belgische, französische und schweizerische Bahnen besitzen, sind ihrem Wesen nach Salonwagen und enthalten außer der Krankenabteilung mit Bett, Divan, Schrank, Tisch u.s.w. ein Salonabteil, ein Abteil für Begleiter (Ärzte) und die Toilette, sowie den nötigen Raum für Unterbringung von Tragbahren u. dgl. Das Bett in der Krankenabteilung kann in einzelnen Fällen auch als Tragbahre verwendet werden. Außerdem befinden sich in den Krankenwagen Eisbehälter und kleine Kochapparate mit Gas- oder elektrischer, sowie auch Spiritusfeuerung. Einzelne Krankenwagen der Schweizer Bahnen besitzen auch Irrenzellen.
Auf den preußischen Staatsbahnen werden Kranke in besonders eingerichteten Krankenwagen, Gepäck-, Güter- oder Personenwagen befördert. Für die Benutzung besonders eingerichteter Krankenwagen sind Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung für diejenigen Personen, die den Wagen benutzen, mindestens jedoch für 12 Personen für jeden Wagen zu lösen. Bei Einstellung von Gepäck- oder Güterwagen, sowie von Personenwagen IV. und III. Klasse (insofern aus letzteren die Sitze herausgenommen worden sind) für[438] die Beförderung von Kranken, ohne Rücksicht auf ihre Zahl, sind 6 Fahrkarten II. Klasse der betreffenden Zugsgattung zu lösen. Zwei Begleiter werden in dem Krankenwagen frei befördert; weitere in demselben Wagen mitreisende Begleiter haben je eine Fahrkarte III. Klasse zu lösen.
Alle zur Bequemlichkeit und Pflege des Erkrankten während der Reise nötigen Gegenstände, die jedoch immer von den Reisenden selbst beigestellt werden müssen, können in dem Wagen ohne weitere Gebührenentrichtung Platz finden.
Dieselben Bestimmungen sind auch auf den elsaß-lothringischen Eisenbahnen, den bayerischen, badischen, württembergischen und sächsischen Staatsbahnen in Geltung.
Gleiche Bestimmungen gelten auch für den Bereich des VDEV. und sind diese im VBR., unter § 11, Zusatzbestimmung, Punkt B enthalten.
Auf den österreichischen Eisenbahnen werden Kranke entweder in Salonwagen oder besonderen Abteilungen der Personenwagen befördert. Für auf Antrag eingestellte Salonwagen oder besonders eingerichtete Krankenwagen sind Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung für die den Wagen benutzenden Personen zu lösen; mindestens sind jedoch für einen zwei- oder dreiachsigen Wagen 12, für einen vier- oder mehrachsigen Wagen 18 ganze Fahrkarten zu lösen. Für ganze Wagenabteile sind Fahrkarten der betreffenden Klasse und Zugsgattung für diejenigen Personen zu lösen, die das Abteil benutzen. Mindestens sind zu lösen: für ein ganzes Abteil I. Klasse 4 ganze, für ein ganzes Abteil II. Klasse 6 ganze, für ein ganzes Abteil III. Klasse 8 ganze, für ein halbes Abteil I. Klasse 2 ganze, für ein halbes Abteil II. Klasse 3 ganze, für ein halbes Abteil III. Klasse 4 ganze Fahrkarten. Auf Verlangen und nach Tunlichkeit werden Kranke auch in Gepäckwagen oder in gedeckten Güterwagen mit ihrem Bett gegen Entrichtung der für 6 Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung entfallenden Gebühren befördert; wird in einem solchen Wagen mehr als ein Kranker befördert, so ist für jeden weiteren Kranken eine Fahrkarte I. Klasse zu lösen. Zwei Begleiter werden frei befördert; weitere in demselben Wagen mitreisende Begleiter haben je eine Fahrkarte III. Klasse der betreffenden Zugsgattung zu lösen. Für Gepäck- oder Güterwagen zur Beförderung von Kranken, die in öffentlicher Armenpflege stehen oder die auf Kosten von Arbeiterkrankenkassen befördert werden, sind auf den Linien der österreichischen Staatsbahnen nur 3 Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung zu lösen. Verunglückte und Schwerkranke, die sofort befördert werden müssen, können, wenn ihre Unterbringung in einem Personenwagen wegen der Tragbahren oder dgl. Schwierigkeiten bereitet, auf den österreichischen Staatsbahnen im Dienstwagen des Zuges und wenn dies nicht möglich ist, samt den unbedingt erforderlichen Begleitern in einem besonders beigestellten Dienst- oder Güterwagen befördert werden. Für den Verunglückten (Schwerkranken) und seine Begleiter ist je eine Fahrkarte der mindesten Klasse des Zuges zu lösen. Außerdem stehen auf den österreichischen Staatsbahnen zur Beförderung von Kranken noch Krankenräume III. Klasse in bestimmten Wagen zur Verfügung; für die Benutzung eines solchen Krankenraumes durch einen Kranken sind 4 Fahrkarten III. Klasse der betreffenden Zuggattung zu lösen. Zwei in dem Krankenraum untergebrachte Begleiter werden frei befördert. Die Bestellung von Krankenwagen hat 24 Stunden vor Abgang des zu benutzenden Zuges zu erfolgen. Die Beförderung von Krankenwagen mit Schnellzügen findet nur nach besonderer Vereinbarung statt. Diese Bestimmungen sind in Umarbeitung begriffen und werden einige Änderungen erfahren.
Die ungarischen Staatsbahnen besitzen Rettungswagen, die zunächst bestimmt sind, bei Unfällen für den Transport von Verwundeten zu dienen und im Kriegsfall der Militärverwaltung für den Transport von Kranken und Verwundeten zur Verfügung gestellt zu werden. Diese Wagen finden auch von Fall zu Fall für die K. Verwendung. Der Kranke kann über Wunsch in seinem eigenen Bett befördert werden; es sind für diesen Zweck in jedem Wagen sechs Fauteuilbetten vorhanden. Für jeden zwei- oder dreiachsigen Sonderpersonen- (Rettungs-) Wagen sind 12, für jeden vier- oder mehrachsigen Wagen 18 Fahrkarten I. Klasse zu bezahlen; falls in einem Sonderwagen mehr als 12, bzw. 18 Personen befördert werden, so ist für jede weitere Person noch der Preis einer der benutzten Zugsgattung entsprechenden Fahrkarte I. Klasse zu entrichten. Als geringste Gebühr wird jedoch pro Fahrt, Sonderwagen und Bahn der Betrag von 120 K. berechnet. Weiters werden kranke Personen samt Bett und einem Begleiter in gedeckten Frachtwagen gegen Entrichtung der Fahrgebühren für 6 ganze Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung befördert; wird im selben Wagen mehr als ein Kranker oder ein Begleiter untergebracht, so ist für jeden weiteren Kranken oder Begleiter je eine Fahrkarte[439] III. Klasse zu lösen. Als Mindestgebühr werden jedoch f. d. Fahrt, Frachtwagen und Bahn 60 K. berechnet.
Auf den belgischen Staatsbahnen werden besonders eingerichtete Krankenwagen verwendet. Bei Benutzung von zwei Wagenabteilen sind 12 Fahrkarten I. Klasse mindestens für eine Entfernung von 30 km zu bezahlen. Auch die III. Wagenabteilung kann gegen Bezahlung von mindestens 4 Plätzen in Anspruch genommen werden. Bei Beförderung eines Kranken im Gepäckwagen sind 10 oder 6 Fahrkarten III. Klasse zu bezahlen, je nachdem der Wagen ganz oder teilweise von dem Kranken benutzt wird; außerdem hat jeder Begleiter eine Fahrkarte III. Klasse zu lösen.
In Italien werden Kranke, die den anderen Reisenden Beschwerden oder Belästigung verursachen können, in abgesonderten Abteilen (gegen Bezahlung von 6 Fahrkarten für ein Abteil von 8 Plätzen und von 8 Fahrkarten für ein Abteil von 10 Plätzen) befördert oder es wird ihnen, um im eigenen Bett befördert werden zu können, gegen Zahlung von 0∙65 Lire f. d. Wagenkilometer, mindestens von 11∙30 Lire f. d. Wagen, ein Wagen zur Verfügung gestellt. In diesem können unentgeltlich zwei Begleiter Platz nehmen; jede Person mehr hat eine Fahrkarte III. Klasse zu zahlen. Zu denselben Bedingungen werden auch Irrsinnige befördert. (Art. 24 der allgemeinen Tarifbestimmungen.)
Auf den schweizerischen Eisenbahnen werden auf Grund des Reglements und Tarifs für K. in besonderen Wagen (gültig vom 15. April 1884) für die Beförderung von kranken Personen auf Verlangen besondere Wagen (Güter-, Kranken- oder Personenwagen) zur Verfügung gestellt. Jeder Kranke muß von mindestens einem Wärter begleitet sein. Die Begleiter müssen mit gewöhnlichen Fahrkarten der entsprechenden Klasse versehen sein. Dringende Notfälle vorbehalten, ist ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen, das über die Natur der Krankheit Aufschluß gibt und feststellt, ob diese ansteckend sei oder nicht. Kranke, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind, dürfen nicht in gewöhnlichen Wagen I. oder II Klasse und nicht in Krankenwagen mit gepolsterten Sitzen befördert werden. Solche Kranke müssen das Bett oder die Matratze selbst beistellen.
Die Taxe für einen einzelnen Kranken beträgt f. d. Kilometer der durchfahrenen Transportstrecke bei Beförderung in Güterwagen 35 Cts., bei Beförderung in Kranken- oder Personenwagen I. Klasse 85 Cts., II Klasse 75 Cts. und III. Klasse 55 Cts. Außerdem wird ein Zuschlag von 3 Fr. für die ganze Transportstrecke eingehoben. Bei Beförderung in Güterwagen stellt sich dieser Zuschlag auf 2 Fr.
Arme Kranke werden gegen Vorweis eines Armutszeugnisses zu ermäßigten Gebühren in Güterwagen oder Personenwagen III. Klasse befördert. Die Taxe stellt sich bei Beförderung in Güterwagen auf 20 Cts. f. d. km der durchfahrenen Transportstrecke, bei Beförderung in Personenwagen III. Klasse auf 30 Cts. Außerdem gelangt gleichfalls ein Zuschlag von 2 Fr. für die ganze Transportstrecke zur Einhebung.
Auf den englischen Bahnen zahlt man für die Benutzung eines Krankenwagens (invalid carriage) mindestens den Preis für vier Fahrkarten I. Klasse.
Die Einrichtungen der Krankenwagen, wie sie in den einzelnen Staaten in Verwendung stehen, sind nachfolgend besprochen.
Die österreichische Staatseisenbahnverwaltung hat besondere, allen Anforderungen der Bequemlichkeit und der Hygiene entsprechende Krankenwagen in den Fahrpark einstellen lassen. Es bestehen gegenwärtig zwei Typen von Krankenwagen, u.zw.:
A. Ein vierachsiger Krankenwagen I. Klasse;
B. Vier zweiachsige Personenwagen II und III. Klasse mit einem Krankenabteil.
Diese Wagen sind für beide Wagengattungen derart ausgestaltet und mit Einrichtungen versehen, daß sie (mit einigen wenigen Einschränkungen) auf allen Hauptlinien in Ungarn, Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, den Balkanstaaten, Rußland (Warschau-Wiener Bahn) und der Schweiz verkehren können.
Der vierachsige Krankenwagen I. Klasse (Abb. 244), in der Größe der letzten Type der vierachsigen Interkommunikationswagen I./II. Klasse, Serie A B a, besitzt alle für den Verkehr in vorangeführten Ländern für den Übergang vorgeschriebenen Brems-, Signal- und sonstigen Einrichtungen und umfaßt folgende Räume:
1 Krankenabteil mit Krankenabort,
2 Abteile für die Begleitung des Kranken,
1 Abteil für den Arzt,
1 Abteil für das Dienerpersonal,
Küche,
Geräteraum,
Kühlanlage für den Krankenraum,
Kesselraum für die Heizanlage,
2 weitere Aborte.
Der Wagen ist ausgerüstet mit:
Automatischer Vakuum-Schnellbremse, Bauart 1902, Westinghouse- und Henry-Bremse mit der Bremsnachstellvorrichtung Bauart Westinghouse, Spindelbremse, normaler Notbremseinrichtung für[440] Vakuum- und Westinghouse-Bremse, Warmwasser- mit Dampfheizung kombiniert (erstere eine Schnellumlaufheizung), elektrischer Beleuchtung, System Dick (24 Volt Lampenspannung), Gasrecipient mit einem Fassungsraum von 1200 l (für Kochzwecke und Beheizung des Junkerapparates), Notbeleuchtung (Paraffinlampen), Lüftungs- und Kühlanlage für den Krankenraum, Dachaufbau mit Sonnendach, Doppeltüren in jeder Seitenwand des Krankenraumes (zum leichteren Ein- und Ausladen des Kranken) in der inneren und äußeren Verschalung eingebaut und unterhalb dieser aufklappbare Aufstiege (gegen selbsttätiges Abklappen gesichert), normalen Laternenstützen und mit solchen für den Übergang auf die angeführten fremden Bahnverwaltungen, dem Interk.-Signal Prudhomme, der Signalscheibe der PLM.-Bahn und der Kabelleitnug für das deutsche Interk.-Signal, Notketten für den Übergang auf die PLM., einer Westinghouse-Metallkuppelung (die im Untergestell des Wagens in einem Kasten mit den Notketten untergebracht ist), Faltenbälgen. (Type International).
Abb. 244 zeigt, daß der Krankenraum in der Mitte des Wagens in der ganzen Breite angeordnet ist. Derselbe ist mit allen für die Beförderung von Kranken notwendigen Einrichtungsgegenständen, als Krankenbett, Nachttisch, Waschvorrichtung, Krankenstuhl (für alle[441] Lagen des Körpers verstellbar eingerichtet), Instrumententisch, Zimmerklosett, Betttisch, dem für den Aufenthalt in diesem Raume erforderlichen Tisch und Stuhl, versehen. Ferner sind auch noch vorhanden ein »Junker«-Apparat (um stets warmes Wasser vorrätig zu haben), ein Apparat zum Einstellen von Sauerstoff-Flaschen für Inhalation, ein Tischventilator sowie ein Bett- oder Körperwärmer (die beiden letzteren elektrisch betrieben) und eine Anzahl anderer Krankenutensilien. Diese Einrichtungsgegenstände sind zum Teil aus Messing ausgeführt.
Rechts vom Krankenraum sind die zwei Begleiträume (durch eine umlegbare Wand voneinander getrennt, damit gegebenenfalls ein größerer Raum zu schaffen ist, in dem durch Einstellen von zwei kleinen Tischen, einer Tischplatte und Feldsesseln vier Personen Platz finden können), der Dienerraum, ein Abort und der Wäscheschrank k3 (in dessen unterem Teil Desinfektionsflüssigkeiten, in den oberen Fächern Tisch-, Bett- und Wirtschaftswäsche sowie Polster und Decken untergebracht sind), hingegen links der Krankenabort, die Kühlanlagen (um über Wunsch des Kranken zur Sommerszeit bei großer Hitze die Temperatur zu erniedrigen oder wenigstens den Raum stärker lüften zu können), der Geräteraum (in dem alle Einrichtungs- bzw. Ausrüstungsgegenstände, die in den anderen Räumen nicht Platz gefunden haben, aufbewahrt sind), die Küche (mit einem Gasherd, der vollständigen Kücheneinrichtung, in eigenen Kasten ein Glas- und Porzellanservice für sechs Personen, dem notwendigen Kochgeschirr zur Herstellung einer einfachen Mahlzeit, einem Eiskasten und einem gepolsterten Sitz, der in eine Schlafstelle umgewandelt werden kann), der Ärzteraum (mit einem Kasten k, enthaltend Medikamente und Verbandzeug für die erste Hilfe und ein solcher für die Unterbringung der Apparatenbestandteile für die Sauerstoffinhalation), ein Abort und die Heizanlage (diese ist isoliert, mit Blech beschlagen, durch eine Doppeltüre abgeschlossen und für die Aufnahme der Heizkessel, der notwendigen Apparate, Rohrleitungen sowie einem Satz von Werkzeugen eingerichtet), angereiht.
Das Untergestell ist aus Holz und Formeisen hergestellt, die Kastenseitenwände sind als Tragwände ausgebildet. Die Konstruktion des Daches, der Seitenwände und des Fußbodens ist doppelt angeordnet und die Zwischenräume dieser Teile sind über dem Krankenraum und den zwei Begleiträumen mit Preßkork ausgefüllt. Die Deckenverschalung ist in allen Räumen aus Carton fer hergestellt.
Die Innenwandverschalungen (aus Holz) sind in allen Räumen in der ganzen Höhe mit Linoleum, im Krankenraum mit Carton fer belegt und so wie die Deckenverschalungen waschbar licht gestrichen.
Der Fußboden ist in allen Räumen, ausgenommen im Geräteraum (mit galvanisiertem Blech bespannt), mit Linoleum belegt, das auf Preßkork aufgeklebt ist.
Die Abdichtung des Fußbodenbelages gegenüber den Seitenwänden ist durch blanke Aluminiumblechstreifen hergestellt.
Die Plafond-, Eck- und Zierleisten, Sockel- und Putzklappen sind im Krankenraum licht, waschbar gestrichen, in den zwei Begleitabteilen und im Ärzteraum aus Palisander, in dem Dienerabteil und in den Seitengängen aus Rüsternholz, ohne Verzierungen, hergestellt und waschbar politiert.
Die äußere Verschalung ist aus Eisenblech in grauer Farbe gestrichen und beschnitten.
Die zweiflügeligen Doppeltüren sind in der Seitenwand doppelt angeordnet, so daß die inneren nach innen und die äußeren nach außen sich öffnen und haben einen dreifachen Verschluß.
Oberhalb der inneren Türflügel ist die Anschrift: »Die Doppeltüren sind stets mit den drei Verschlüssen geschlossen zu halten und dürfen nur zum Zwecke des Ein- und Ausladens des Kranken in den Stationen geöffnet werden.«
Die inneren herablaßbaren Seitenwandfenster sind in Metallrahmen mit Preßrahmen, die äußeren in Metallrahmen ohne Preßrahmen gefaßt.
Alle Räume sind durch Torpedoventilatoren gelüftet und außerdem sind in den Abteiltüren der zwei Begleiträume, des Ärzte- und Dienerabteiles regulierbare Luftschieber für die Lufterneuerung angebracht.
Die Sitze in den zwei Begleiträumen, sowie im Arzt- und Dienerabteil sind als Schlafstellen auszugestalten, wobei zur besseren Desinfektion von der bisherigen Konstruktion abgegangen ist und hiezu Drahtmatratzen mit eigens hiefür hergestellter abknöpfbarer Polsterung (die Rückenlehne als Schlafmatratze ausgebildet) verwendet sind.
Die Sitzteile sind in den genannten Räumen mit Ausnahme für den Sitz im Dienerabteil, dem Sitz in der Küche und jenem für den Kondukteur[442] im Seitengang, wo auch englisches Leder verwendet ist mit Struckstoff überzogen.
In allen diesen Räumen sind Waschbecken aus Fayence und die für die Bequemlichkeit notwendigen Einrichtungsgegenstände vorhanden.
Der Krankenabort ist als Torfmullabort, die zwei anderen Aborte an den Stirnseiten des Wagens gelegen mit Wasserspülung und Ventilationsabsaugevorrichtung ausgestattet.
Bei der inneren Ausstattung wurde das Hauptaugenmerk darauf gerichtet, jederzeit eine Desinfektion des Wagens in allen Teilen einfach und rationell vornehmen zu können; deshalb sind die Möbelstoffe, Vorhänge und Teppiche so gewählt, daß diese ohne Beeinträchtigung des Aussehens jederzeit vorgenommen werden kann.
Die zweiachsigen Krankenwagen der österr. Staatsbahnen sind als Personenwagen II./III. Klasse, jedoch hinsichtlich der Ausstattung abweichend von der Normaltype gebaut (Abb. 245).
Die allgemeine Konstruktion dieser Wagen ist die gleiche wie die des vierachsigen Krankenwagens, nur mit dem Unterschiede, daß diese Wagen mit Dampfheizung, Gasglühlichtbeleuchtung und einem Dachaufbau über dem Krankenraum ausgerüstet sind.
Die Seitenwand-, Fußboden- und Dachkonstruktion ist auch hier mit doppelter Verschalung ausgeführt, jedoch sind die Zwischenräume nur über dem Krankenraum mit Preßkork ausgefüllt. Die innere Ausstattung ist mit Hinweglassung des nur auf den vierachsigen Wagen angewendeten größeren Komforts nicht geändert, so daß die Ausgestaltung der Wände, der Sitze in den Abteilen II. Klasse, der Einrichtung der Aborte, der Seitentüren zum Ein- und Ausladen des Kranken u.s.w., in derselben Art gelöst erscheint.
Der Wagen umfaßt 11/2 Abteile II. Klasse, 11/2 Abteile III. Klasse und zwei Aborte, wobei das Doppelabteil III Klasse in ein Krankenabteil durch Entfernen eines Teiles der Einrichtungsgegenstände III. Klasse und durch Einstellen einer Krankentragbahre mit Matratze als Bett, eines Lehnstuhles aus Rohrgeflecht mit Kopflehne eines Klapptisches etc. umgewandelt ist.
Anschließend an den Krankenraum ist der Abort für den Kranken angeordnet, der mit einem Torfmullklosett, Fayence-Waschbecken, einer Wasserkanne, einer Wasserflasche, zwei Gläsern, einem kleinen Lavoir und anderen Krankenutensilien ausgestattet ist. Ferner ist ein Gaskocher im Gang angebracht.
Bei der Verwendung des Wagens als Krankenwagen werden die aus dem Wagen entfernten Einrichtungsgegenstände III. Klasse in der Depotstation des Wagens in Aufbewahrung genommen, hingegen bei Verwendung des Wagens als Personenwagen II./III. Klasse alle Krankeneinrichtungsgegenstände in dem Krankenabort versperrt untergebracht.
Der vierachsige Krankenwagen ist in Wien-Westbahnhof und je einer der zweiachsigen Wagen in Wien Ostbahnhof, Wien Franz Josef Bahnhof, Prag Franz Josef Bahnhof und in Lemberg stationiert.
Die Bestellung hat schriftlich unter Beigabe eines ärztlichen Attestes über die Art der Erkrankung entweder in der Depotstation oder[443] wenn der Krankentransport von einer anderen Station ausgehen soll, in dieser Station zu erfolgen. Der Wagen muß bei Benutzung von der Depotstation aus mindestens 6 Stunden vor Abgang des gewünschten Zuges bestellt werden. Wird der Wagen in einer anderen Station benötigt, so kann die Zeit der Bestellung und der zu benutzende Zug erst nach Verständigung mit der Depotstation bestimmt werden.
Für die Benutzung des Krankenwagens I. Klasse sind 18 ganze Karten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung zu lösen und sind die darauf Bezug habenden Tarifvorschriften maßgebend.
Außerdem ist der Mieter dieses Wagens verhalten, die Kosten für die Beistellung von Eis, wenn die Kühlanlage über Wunsch betätigt oder die Füllung des Eiskastens vorgenommen werden soll, zu tragen und die mitzunehmenden Sauerstoff-Flaschen selbst zu beschaffen.
Alle sonstigen im Wagen vorhandenen Einrichtungen stehen kostenlos zur Verfügung.
Als Fahrpreis für die Benutzung des Krankenabteiles bei den zweiachsigen Wagen sind vier ganze Karten III. Klasse der betreffenden Zugsgattung zu lösen, wobei zwei Begleitpersonen frei befördert werden können.
Von den Krankenwagen der Bahnen anderer Staaten wären zu erwähnen:
Ungarn. (Abb. 246) zweiachsig, Kastenlänge 11.000 mm. Geschlossene Plattform mit Doppeltüren in den Seitenwänden, Krankenraum (4000 × 2730), Ärzteraum mit eingebautem Abort, Begleiterabteil, Vorraum, mit Seitengang verbunden. Der Krankenraum hat durch einen Seitengang die Verbindung mit den anderen Räumen.
Deutschland. Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen (Abb. 247) sind vierachsige Abteilwagen III. Klasse in Verwendung, bei welchen ein Doppelabteil für den Krankentransport durch Einstellen eines Bettes, eines Schrankes (mit Wasserflasche, Wasch- und Steckbecken), eines Rohrstuhles, eines Wandtisches und Gaskochers eingerichtet ist.
Frankreich. Bei der französischen Ostbahn sind vierachsige Interk.-Wagen I. Klasse (Abb. 248) im Betriebe, bei denen ein Doppelabteil in der Größe von 3800 × 1985 mm als Krankenraum ausgestaltet ist, wobei der anschließende Abort und das mit dem Krankenraum in Verbindung stehende Halbabteil nur für die Krankenbeförderung bestimmt ist.
Schweden. Der zweiachsige Wagen (Abb. 249) ist seiner Einteilung und Ausstattung nach mehr für Rettungszwecke als für Krankentransporte bestimmt. Er besitzt geschlossene Plattform, Krankenraum mit sechs Tragbetten (4440 × 2860), Begleiterabteil mit einem Bett, Begleiterabteil mit einem Bett, Dienerabteil, Abort, Seitengang. Der Krankenraum ist mit den anderen Räumen durch einen Seitengang verbunden.
Die nachfolgend beschriebenen Wagen der festländischen Eisenbahnen sind im wesentlichen so gebaut wie die vierachsigen Krankenwagen der österreichischen Staatsbahnen, nur mit dem Unterschiede, daß eine geänderte Einteilung und Ausstattung in den einzelnen Fällen Platz greift. Die aufeinander folgenden Räume sind von links nach rechts vom Beschauer aus gesehen (in der Draufsicht) angegeben.
Deutschland preußisch-hessische Staatsbahnen vierachsig, Kastenlänge 16.260 mm. Vorraum (zum Einsteigen mit Seitengang verbunden), Abort, Begleiterabteil (mit zwei Liegestellen), Begleiterabteil (mit zwei Liegestellen), Dienerabteil (mit Küche), Begleiterabteil (mit einer Liegestelle), Abort und Waschabteil, Krankenraum mit Doppeltüren in den Seitenwänden (3790 × 2710), Vorraum. Der Krankenraum nimmt die ganze Breite des Wagens ein und ist durch einen anschließenden Seitengang mit den anderen Abteilen verbunden.
Bayern: Vierachsig, Kastenlänge 18.325 mm, Vorraum, mit Seitengang verbunden, Abort und Eiskammer, Schlafabteil mit einem Bett, Schlafabteil mit zwei Betten, Schlafabteil mit zwei Betten, Krankenraum mit Doppeltüren in den Seitenwänden (4300 × 2896), Raum mit Badewanne und Abort, Küche, Dienerabteil, Abort und Ofenraum, Vorraum, mit Seitengang verbunden. Der Krankenraum, der in der Mitte des Wagens in ganzer Wagenbreite angeordnet ist, teilt den Wagen in zwei Teile, anschließend daran die übrigen Abteile, die durch je einen Seitengang miteinander verbunden sind.
Sachsen: Vierachsig, Kastenlänge 12.230 mm. Vorraum (zum Einsteigen mit Seitengang verbunden), Gepäcksschrank mit anschließendem Raum für den Kessel der Heizung, Halbabteil mit anschließendem Raum für den Eisschrank und Gaskocher, Abort mit Wascheinrichtung (vom Krankenraum und vom Seitengang aus zugänglich), Krankenraum in der Breite des Wagens (4340 × 2750), Doppelabteil II. Klasse für die Begleitung, Seitengang mit Vorraum.
Durch den Krankenraum ist der Wagen geteilt und die Verbindung der Abteile untereinander nur durch ersteren möglich.
Schweiz: Vierachsig, Kastenlänge 18.040 mm, Vorraum mit Seitengang verbunden. Gepäcksraum, Begleiterabteil mit zwei Betten, Abort und Waschabteil, Krankenraum mit Doppeltüren in den Seitenwänden (5000 × 2060), Halbabteil, mit Seitengang verbunden, Begleiterabteil mit einem Bett, Küche, Abort und Waschabteil, Vorraum, mit Seitengang verbunden. Der Seitengang erstreckt sich über die ganze Länge des Wagens, wodurch der Krankenraum gegen den Seitengang zu abgeschlossen erscheint.
Belgien: Vierachsig, a) älterer Wagen (Kastenlänge 12.500 mm), Vorraum, mit Seitengang verbunden, Abort, Begleiterabteil mit zwei Liegestellen, Krankenraum mit Doppeltüren in einer Seitenwand[444] (6000 × 2160 mm), Abort und Waschabteil, Vorraum, mit Seitengang verbunden. Der Seitengang läuft auf einer Langseite des Wagens und schafft dadurch die Verbindung der einzelnen Abteile miteinander.
b) Neuer Wagen, im Jahre 1910 erbaut. In der Einteilung dem alten ganz gleich, nur in der Ausstattung und Einrichtung reicher gehalten, wobei für den Krankenraum auf beiden Wagenlangseiten Doppeltüren eingebaut sind.
Großbritannien: Die Wagen, die für Krankentransporte bei den einzelnen Bahnverwaltungen verwendet werden, sind Abteilwagen und hinsichtlich der Einrichtung und Ausstattung den Salonwagen zuzuzählen, u.zw.:
Great Western Railway: Vierachsig, Kastenlänge 14.495 mm. Gepäcksraum, zwei Abteile für die Begleitung, Abort und an der Stirnseite der Krankenraum (5791 × 2438). Dieser ist mit dem Gepäcksraum durch den Seitengang verbunden.
London and North Western Railway: Vierachsig, Kastenlänge 15.239 mm. Waschraum, Begleiterabteil mit vier Sitzen, Krankenraum (5638 × 2572), Abort und Waschraum voneinander getrennt durch einen Mittelgang, Begleiterabteil mit vier Sitzen und an der Stirnwand im Gepäcksraum.
Die Verbindung der einzelnen Räume ist durch die angebrachten Mitteltüren hergestellt.
London-South Western Railway: Vierachsig, Kastenlänge 14.172 mm. Begleiterabteil II. Klasse, Begleiterabteil I. Klasse, Abort und Waschabteil, Krankenraum mit Doppeltüren in den Seitenwänden (6190 × 2533), Gepäcksraum. Der Krankenraum ist mit den Begleiterräumen und mit dem Abort durch einen Seitengang verbunden.
Great Northern Railway: Vierachsig, Kastenlänge 15.260 mm. Gepäcksraum, Abort, Abteil für vier Personen, Abort- und Waschraum, Krankenraum (5500 × 2744), Abteil für vier Personen und an der Stirnseite eine Sitzbank für den Diener.
Der Krankenraum reicht über die ganze Breite des Wagens und ist einerseits mit dem Gepäcksraum und anderseits mit dem Dienerabteil durch einen Seitengang verbunden.
North-Eastern Railway: Dreiachsig, Kastenlänge 9930 mm, Gepäcksraum, Krankenraum mit einfachen Türen in den Seitenwänden (5867 × 2275), Abort und Toiletteraum, Begleiterabteil. Die Verbindung der einzelnen Räume ist durch Mitteltüren gegeben. Der Wagen dürfte ein alter Salonwagen gewesen sein, der zu diesem Zwecke umgestaltet wurde.
Midland Railway: Dreiachsig, Kastenlänge 14.190 mm, Gepäcksraum, Begleiterabteil, Begleiterabteil, Abort und Waschabteil, Krankenraum mit einfachen breiten Türen (5791 × 2275). Alle Räume sind untereinander und mit dem Krankenraum durch einen Seitengang verbunden.
In Italien stehen zwei umgebaute Wagen für Zwecke der K. in Benutzung, indem bei diesen Wagen zwei ganze Abteile zu einem Krankenraum vereinigt, ein Abteil als Gepäcksraum und die übrigen Abteile als Begleiterräume ausgestaltet worden sind. Die vorhandenen Aborte sind entweder geblieben oder etwas vergrößert worden.
In Rußland stehen zwei Typen von Krankenwagen in Verwendung, wobei die eine nur für Infektionskrankheiten benutzt wird.
II. Sanitäre Vorschriften über K. Da das Internationale Übereinkommen über die Beförderung von Personen und Reisegepäck zwar bereits im Entwurfe auf einer internationalen Konferenz festgestellt, aber noch nicht im diplomatischen Wege abgeschlossen worden ist, bestehen dermalen im allgemeinen für die Beförderung Kranker noch keine internationalen Beförderungsvorschriften.
Zurzeit gelten daher auch für den internationalen Verkehr die einzelnen Landesrechte. Nur rücksichtlich der Beförderung der an [445] Pest und Cholera sowie Gelbfieber erkrankten Personen sind internationale Vorschriften durch das Internationale Sanitätsübereinkommen vom 3. Dezember 1903 getroffen worden. Das Sanitätsübereinkommen ist im österr. RGB. vom 2. Mai 1911 unter Nr. 81 und in der Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport, im Jahrgang 1907 (Bd. XV a, S. 110) veröffentlicht. Dieses Übereinkommen wurde durch die am 17. Januar 1912 in Paris abgeschlossene internationale Übereinkunft in einzelnen Punkten ergänzt (vgl. die gen. Zeitschr., Jahrg. 1914, Nr. 1). Nach diesem Übereinkommen sollen Landquarantänen nicht mehr verhängt werden. Nur Personen, die Erscheinungen von Pest und Cholera aufweisen, dürfen an den Grenzen zurückgehalten werden. Dieser Grundsatz schließt aber die Berechtigung eines jeden Staates, nach Erfordernis einen Teil seiner Grenzen abzusperren, nicht aus. Die Reisenden sollen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes einer Überwachung von Seite des Eisenbahnpersonals unterzogen werden. Das ärztliche Eingreifen beschränkt sich auf eine Untersuchung der Reisenden und die Hilfeleistung bei den Kranken. Findet eine ärztliche Untersuchung statt, so ist sie tunlichst mit der zollamtlichen Revision zu verbinden, so daß die Reisenden möglichst wenig aufgehalten werden. Nur offenbar Kranke sind einer eingehenden ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Reisenden, die aus einem verseuchten Orte kommen, können nach ihrer Ankunft im Bestimmungsorte einer Überwachung unterworfen werden, die, vom Tage der Abreise an gerechnet, zehn oder fünf Tage, wenn es sich um Pest oder Cholera handelt, und sechs Tage bei Gelbfieber nicht überschreiten darf. Die Regierungen haben sich das Recht vorbehalten, besondere Maßnahmen rücksichtlich gewisser Kategorien von Personen zu treffen, namentlich gegen Zigeuner und Landstreicher, Auswanderer und Personen, die truppweise umherziehen und die Grenze überschreiten. Die für die Beförderung der Reisenden, der Post und des Reisegepäcks bestimmten Wagen dürfen an den Grenzen nicht zurückgehalten werden. Falls ein solcher Wagen verseucht oder von einem Pest- oder Cholerakranken benutzt worden ist, ist er vom Zuge abzukuppeln, um so bald als möglich desinfiziert zu werden. Dasselbe gilt für Güterwagen. Die Maßnahmen hinsichtlich des Grenzüberganges des Eisenbahn- und Postpersonals sind Sache der beteiligten Verwaltungen. Sie sind in der Weise einzurichten, daß der Dienst nicht behindert wird. Die Regelung des Grenzverkehrs und der damit zusammenhängenden Fragen sowie die Anordnung außerordentlicher Überwachungsmaßnahmen ist besonderen Vereinbarungen zwischen den aneinander grenzenden Staaten überlassen.
Nach dem in Österreich und Ungarn geltenden EBR. vom 11. November 1909 dürfen Pestkranke überhaupt nicht befördert werden; dagegen werden die an einer der nachstehend bezeichneten Krankheiten leidenden Personen unter den folgenden Bedingungen befördert: Bei Erkrankung an Aussatz (Lepra) im abgeschlossenen Abteil mit besonderem Abort; bei Erkrankung an Cholera (asiatische), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber und Pocken (Blattern) in besonderen Wagen; alle diese Personen dürfen nur befördert werden, wenn der für die Zugangsstation zuständige Arzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt; bei Erkrankung an Typhus (Unterleibstyphus), Diphtherie, Ruhr, Scharlach, Masern, Keuchhusten und Mumps im abgeschlossenen Abteil mit besonderem Abort; ist eine Person einer solchen Krankheit verdächtig, so kann die Eisenbahn die Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, aus dem die Art der Krankheit hervorgeht. Die gleichen Bestimmungen enthält auch die in Deutschland geltende Eisenbahnverkehrsordnung; nur trifft diese keine Vorschrift für an Mumps erkrankte Personen, so daß diese in Deutschland bedingungslos befördert werden. Die gleichen Vorschriften wie das Eisenbahnbetriebsreglement enthält auch das VBR. Seine Vorschriften gelten jedoch nur insoweit, als sie in den einzelnen Personentarifen als Tarifbestimmungen abgedruckt sind.
Nach dem belgischen Règlement Général d'Exploitation (première partie, fascicule VIII. Police. Ausgabe 1908) dürfen Personen, die mit ansteckenden oder gefährlichen Krankheiten behaftet sind, keine Wagenabteile benutzen, in denen sich andere Reisende befinden. Unter den ansteckenden Krankheiten sind insbesondere Cholera und Croup genannt.
In Dänemark sind Personen von der Beförderung ausgeschlossen, die mit einer Krankheit behaftet sind, die nach den Gesetzen stets Gegenstand amtlicher Behandlung sind (wie asiatische Cholera, gelbes Fieber, Ruhr, exanthematischer Typhus, Blattern und Pest), oder als damit behaftet angesehen werden. Personen, die an anderen ansteckenden Krankheiten leiden, werden nur in besonders bestellten, geschlossenen Güterwagen oder besonderen Wagen III. Klasse befördert.
In Frankreich können von den für die Reisenden bestimmten Abteilen Personen ferngehalten werden, die sichtbar oder festgestelltermaßen von Krankheiten befallen sind, von denen eine Ansteckung der Reisenden zu befürchten ist. Die Abteile, in denen solche Kranke Platz genommen haben, werden sofort nach der Ankunft des Zuges der Desinfektion unterworfen.[446]
In Italien werden Kranke, die den Mitreisenden unangenehm werden können, in besonderen Abteilen befördert oder es wird ihnen ein besonderer Wagen angewiesen, wo sie im eigenen Bette Platz nehmen können. Geisteskranke werden nur in Sonderabteilen zu den tarifmäßigen Fahrpreisen der betreffenden Wagenklassen befördert; sie müssen immer begleitet sein.
In den Niederlanden und der Schweiz gelten hinsichtlich der K. ganz ähnliche Vorschriften wie die vorstehend angeführten.
Dasselbe gilt von Rußland. Hier hat die Eisenbahn das Recht, die Beförderung zu verweigern, wenn sich der Reisende in einem solchen Krankheitszustande befindet, daß er für die anderen Reisenden gefahrdrohend sein kann (Epilepsie oder eine ansteckende Krankheit, Geisteskranke u.s.w.), sofern für einen solchen Reisenden nicht eine besondere Abteilung genommen wird. Kranke dürfen nur, wenn sie begleitet sind, in Eisenbahnzügen befördert werden.
v. Garlik-Rinaldini.
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