[1.] Abschlag ist gute Bezahlung. – Pistor., I, 1; Eisenhart, IV, 55; Volkmar, 356.
Abschlagen: eine Schuld durch die andere aufheben, was in den Rechten als Bezahlung angesehen wird, sowol im römischen als deutschen. Wegen der Vortheile, die sie bietet, hat Karl der Grosse sogar verordnet, dass jemand, der sich mit einem andern in Abrechnung einzulassen weigert, seine ganze Forderung verlieren soll. (Vgl. über dies Sprichwort auch Götz, Beiträge zur regulären Rechtsgelehrsamkeit, Nürnberg 1782, I, 65-96.)
zu1.
Holl.: Abslag is goede betaling. (Hamb., I, 11.)
2. Dreimal Abschlag erst recht Zusag. – Kirchhofer, 348.