1. Anklagen mit Recht ist besser denn argwöhnen mit Unrecht.
2. Erst anklagen, dann richten.
Holl.: Zonder anklagt mag men niemand veroordelen. (Harrebomée, I, 3.)
[92] 3. Wen die Argiver anklagen, der wird schwer loskommen.
Von Beschuldigungssüchtigen und Angebern. Man machte es im Alterthum den Einwohnern von Argos zum Vorwurf, dass sie äusserst streitsüchtig seien.
4. Wer sich selber anklagt, hat kein Recht zu hoffen.
Lat.: Qui in genere dicta in se recipit, accusator sui est. (Hieron.)
*5. Einen anklagen auf Haut und Haar.
*6. Einen anklagen zu Hals und Bauch.
1. Niemand klagt sich selber an.
Böhm.: Nikdo na sebe nepĕví. (Čelakovský, 353.)
Poln.: Žaden na się niepowié. (Čelakovský, 353.)
*2. Et mot mî wat angeklagt sîn. – Frischbier, II, 85.
Der Abergläubische will damit sagen, dass ihm irgend ein Leiden zauberisch übertragen sei. Zur Erklärung vgl. Stein 232.