Aussengast

Aussengäste stehen nicht zu Gefährde.Graf, 291, 44.

Vertritt den Grundsatz, dass unwissender Weise niemand sündigen kann. Unter »Aussengäste« sind landfremde Leute gemeint, deren ungesetzliche Handlungen nicht schon lediglich um ihrer Ungesetzlichkeit willen strafbar sind; wer des Landes Gesetze nicht kennt, soll billige Berücksichtigung vor dem Gerichte finden.


Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 1. Leipzig 1867.
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