Aussengäste stehen nicht zu Gefährde. – Graf, 291, 44.
Vertritt den Grundsatz, dass unwissender Weise niemand sündigen kann. Unter »Aussengäste« sind landfremde Leute gemeint, deren ungesetzliche Handlungen nicht schon lediglich um ihrer Ungesetzlichkeit willen strafbar sind; wer des Landes Gesetze nicht kennt, soll billige Berücksichtigung vor dem Gerichte finden.