1. Erkenntniss des Fehlers ist halbe Besserung. – Ramann, II, Pred., II, 295.
2. Wenn das Erkenntniss wider den Geleiteten ergeht, hört das Geleit auf. – Graf, 442, 349.
Das zugesicherte freie Geleit dauert nur bis zum Endurtheil des Gerichts; es erlischt selbstredend, wenn dies gegen den Betreffenden ausfällt.