1. Es ist dem Geleit nicht mehr zu trauen. – Eiselein, 223.
2. Geleite ward nie Recht. – Graf, 498, 100.
Zur Zeit des Faustrechts führte der Reisende bewaffnete Begleitung bei sich oder erkaufte sich Geleitsbriefe, die seit der Befestigung des Landfriedens nicht nur zwecklos, sondern geradezu unrecht wurden.
Mhd.: Kain gelaitt ward nye recht. (Maurer, 149, 129.)
3. Gut Geleit schützt vor viel Fährlichkeit.
Mhd.: Ich hôrt ie sagen, der niht hât geleites, der mac missevarn. (Bitterolf.) (Zingerle, 49.)
Holl.: Goed geleide hindert kwaad. (Harrebomée, I, 224.)
4. Jedermann ist Geleits frei. – Graf, 498, 98.
Mhd.: Ain yedlich man ist geleitz frey. (Maurer, 149, 129.)
5. Kein Geleit ist Recht. – Graf, 498, 99.
Wenn der Bürger, um sicher von einem Orte zum andern zu gehen, noch eines besondern Schutzes bedarf; so kann natürlich von einem Rechtszustande nicht die Rede sein. Hat er diesen Schutz nicht nöthig und er wird ihm von Unberufenen aufgedrängt, so ist er ebenfalls kein Recht.
Mhd.: Keyn geleite in recht. (Lemann, V, 21.)
6. Wer des Geleites will geniessen, muss nicht neue Böcke schiessen. – Graf, 442, 348; Eiselein, 223; Simrock, 3363; Hillebrand, 235.
Wer sicheres Geleit (s. 7) hat, muss sich gesetzlich halten und nicht neue Verbrechen begehen, sonst geht er desselben verlustig.
7. Wer des Geleits geniessen will, muss sich geleitlich halten. – Pistor., X, 16; Eisenhart, 588; Graf, 442, 347; Simrock, 3362; Hillebrand, 234.
Unter »sicherm Geleit« ist die Freiheit zu verstehen, vor Gericht zu erscheinen und frei wieder abzuziehen, ohne eine Gefangennehmung besorgen zu dürfen. In den Zeiten der Fehden und des Faustrechts, in denen sich sogar der Adel auf Strassenraub legte, musste man von jedem Fürsten, durch dessen Gebiet man reiste, sicheres Geleit erbitten. Dieses wurde indess nur für solche Verbrechen ertheilt, die jemand begangen haben sollte, und es konnte ihm das Geleit entzogen werden, sobald er neue Verbrechen beging; daher fordert das Sprichwort von denen, die mit »sicherm Geleit« versehen sind, ein ordentliches Betragen, damit nicht dessenungeachtet eine gefängliche Einziehung nöthig werde.
[1536] *8. Ich will ihm das Geleit geben.
Ironisch, will ihn hinausbefördern. Dies Geleit ist nicht zu verwechseln mit dem »Geleit von Limoges«, das aus überschlagender Höflichkeit zur Quälerei ward, indem es nämlich früher dort Sitte war, den Besuch bis auf die Strasse zu begleiten, worauf dieser den Begleitenden bis zu seinem Zimmer zurückbegleiten musste, sodass des Geleitens und Begleitens kein Ende war. (Convoi de Limoges. Leroux, I, 233; Reinsberg VI, 133.)
9. Nimm das Geleit mit.
Als Entschuldigung zu einem Besuch, wenn man ihn nicht bis zur Thür begleitet.