[853] Der Erzdiakon ist des Bischofs Auge. Graf, 536, 18; Hug, Der h. Kirchen u. des röm. Reichs Wagenfuhr (Strasburg 1504), 15, v.
Nach dem römischen Kirchenrecht war für die Gerichtsbarkeit ein Erzdiakon bestellt, dem die Aufsicht über die übrigen Geistlichen ohne höhere Weihen übertragen ist und der das Auge des Bischofs vorstellt.