Gespild

Gespilt geht dem freundrecht vor.Statuten der herzogl. sächsischen Residenzstadt Koburg (Koburg 1818), S. 114; Graf, 103, 232.

Es war bei unsern Vorfahren Grundsatz, jedes Gut so lange als möglich ungetheilt in derselben Familie [1629] im Mannsstamme zu erhalten. Traten Fälle ein, dass von diesem Grundsatze abgewichen werden musste, so gingen doch alle Bestimmungen des Rechts da hinaus, sobald es geschehen konnte, die abgetrennten Theile wieder mit dem Hauptgut in Einer Hand zu vereinigen. Das obige Sprichwort bezieht sich hierauf, indem es eine Regel bei Anwendung des Näherrechts ausspricht. Wenn ein Gut in Kauf kam, so hatte der Freund, wenn er nicht ungünstigere Kaufbedingungen stellte, den Vorkauf vor jedem Fremden, der Gespilde aber oder Getheilte, d.h. der, welcher bereits einen abgetrennten Theil des Guts besass, im Interesse der Wiedervereinigung desselben den Vorkauf vor dem Freunde.

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 1. Leipzig 1867, Sp. 1629-1630.
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