1. Der Gewähre muss antworten. – Graf, 110, 268.
Derjenige, welcher einem andern ein Gut, es sei durch Geschenk, Kauf u.s.w. ausantwortet, ist für den neuen Besitzer der Vertreter in Betreff des rechtlichen Erwerbs. Wenn ein Streit über den Gegenstand entstände, würde er durch seine Aussage die eine Hand siegreich, die andere verlustig machen. Darauf bezieht sich das folgende Sprichwort (2).
Mhd.: Di gewere mot antwerden. (Homeyer, II, 38, 5.)
2. Der Gewähre zieht das grosse Gericht zum kleinen, und das kleine zum grossen. – Göschen, Goslar. Statuten (Berlin 1840), 1, 24; Graf, 114.