1. Es muss sich keiner selber pfanden. – Petri, II, 290.
»Oder ein Pfand nehmen von des Schuldigers gut.«
2. Jeder mag pfänden auf seinem Gute. – Graf, 116, 296.
Sagt, dass das Pfändungsrecht jedem zustehe, der einen rechtlichen Anspruch auf Nichtbeschädigung hat. Im Schwabenspiegel: Eîn ieglich man mac wol phenden uf sinem gute.