Den Schliesser soll man halten für den Dieb. – Graf, 307, 180.
Wenn ein Mann in Verdacht kam, gestohlenes Gut in seinen Geweren (Wohnräumen) zu haben und Haussuchung vorgenommen werden sollte; so konnte er sich reinigen, wenn er unweigerlich die Schlüssel ausantwortete. Die Haussuchenden mussten im blossen Hemde eintreten, damit nicht einer den Gegenstand erst hineintrage. Fand sich die Sache im verschlossenen Raum, so galt der Schlüsselträger, d.i. der Hausherr, für den Dieb, ausser die Sache war so klein, dass sie zum Fenster hineingeworfen sein konnte. Hatte der Mann die Schlüssel nicht herausgegeben, so galt er als Dieb. Und darauf bezieht sich das obige Sprichwort.
Mhd.: Den slisser sal man halden vor eynen dip. (Daniels, 89, 1.)