Was geschosst wird, bleibt fest. – Graf, 94, 173.
Bezieht sich auf eine Form beim Uebergange von Erb- und Grundeigenthum in andern Besitz. Das flensburger Stadtrecht (Art. 106) sagt: »Waz schotet werd, schall vaste blieven.« Die Einweisung in den Besitz eines gekauften oder verpfändeten Grundstücks geschah in symbolischer Weise durch Einschütten von Erde in den Rockschoss oder Mantel des Erwerbers. Und sobald dies erfolgt war, so war die Uebergabe förmlich und rechtsgültig geschehen.