1. Das erste Schulrecht soll man nicht berafflen. – Lehmann, II, 58, 18.
2. Dass erst schulrecht soll man niemand verachten. – Lehmann, 188, 17.
*3. Schulrecht thun. – Schottel, 1117a.
Zeugniss seiner Bildung geben.
*4. Sein Schulrecht ablegen.
Proben seiner Geschicklichkeit.