Die Schwertseite ist näher zum Kauf als die eigene Tochter. – Graf, 104, 224 u. 189, 25.
Das alte deutsche Recht suchte das Familiengut so lange als möglich im Mannesstamm zu vererben, daher hatte ein entfernter männlicher Verwandter, was der Sinn des Sprichworts ist, das Vorrecht vor einer weit nähern weiblichen Verwandten, sogar vor der eigenen Tochter des Vorbesitzers.
Mhd.: De swertside is neger tho kope als sene eyne Dochter. (Westphalen, III, 1745, 150; Richthofen, 105, 10.)