Der eine Vollbruder erbt und lässt auch dem andern. – Graf, 189, 27.
Es ist hier von der Erbfolge in liegendem Gut die Rede, die bei der Schwertseite, d.h. bei den männlichen Gliedern der Verwandtschaft bleibt, also von dem Sohne, wenn er keine männlichen Nachkommen hatte, auf dessen Vollbruder überging. (S. ⇒ Erbgut 2.) »Deer een vollbruder louet und eruet up den anderen.« (Richthofen, 273.)