1. Wer im Zweifel schwört, ist meineidig. – Graf, 374, 484-485.
Wer etwas als Thatsache eidlich zu erhärten hat, in dessen Brust darf darüber kein Zweifel sein. »Wer durch seinen Eid etwas als unzweifelhaft hinstellt, dabei aber doch der möglichen Unrichtigkeit seiner [668] eidlichen Behauptung sich bewusst ist, der schwört auf Zweifel, und wird dadurch, dass die Worte seines Eides mit der in seinem Innern lebenden Ueberzeugung nicht in vollem Einklange stehen, meineidig.«
Mhd.: Wer in zwivil sweret der ist meyneidig. (Daniels, 244, 25.)
Altfries.: Swerttu oppa twiuel so is dij eed meens. (Hettema, XV, 54.)
2. Zweifel hat viel Deckmäntel. – Simrock, 12243.
3. Zweifel ist des Glaubens Feind. – Petri, I, 118.
4. Zweifel ist ein bös Kraut.
»Nach meinem einfeltigen synn is zweifel gar ain öbel krautt.« (Hätzlerin, Liederbuch, II, 58; 188-189.)