[1866] Der Êrbpacht, des -es, plur. die -e, ein Pacht, nach welchem jemanden eine Sache zum erblichen Eigenthume eingeräumet wird, zum Unterschiede von dem Jahr- und Zeitpachte;[1866] im Oberdeutschen der Erbbestand, Erbstand, an andern Orten der Leibpacht. Ingleichen das jährliche Pachtgeld, welches von einer solchen Sache entrichtet wird. Einem ein Gut in Erbpacht geben. Daher der Erbpachter, oder Erbpächter, der ein Grundstück in Erbpacht bekommt, im Oberdeutschen der Erbbeständer, das Erbpachtgut, der Erbpachtherr oder Erbverpachter u.s.f.