Erbpacht

[815] Erbpacht, 1) Rechtsverhältniß, vermöge dessen Einem der Gebrauch u. die Benutzung einer Sache gegen Entrichtung eines, gleich bei Antretung des E. zu erlegenden Erbschillings u. eines jährlichen Pachtgeldes (Erbpachtgeld, Kanon) erblich zugestanden worden ist. Wie sich aus der Natur des Pachtes ergibt, kann dieser E. eigentlich nie ein Eigenthumsrecht, sondern nur ein Nutzungsrecht an der Sache selbst geben, u. unterscheidet sich vom gewöhnlichen Pacht dadurch, daß dieser ein zeitiger, jener aber ein in der Familie forterbender ist. Gewöhnlich wird über einen E. ein schriftlicher Vertrag geschlossen, u. es muß der E. meist bei Veränderungen in der Person des Eigenthümers od. Erbpachters erneuert u. ein Laudemium von Letztrem entrichtet werden. Sollte sich der Erbpachter in Entrichtung des Erbpachtgeldes säumig finden, od. die Lehen zur bestimmten Zeit zu erneuern unterlassen, so kann der Obereigenthümer den Erbpachter eines Erbpachtguts entsetzen. Zuweilen nähert sich der E. aber auch dem Erbzinsrecht (s.d.), u. wird die Bezeichnung für Fälle gebraucht, in denen der Erbpachter ein dingliches Recht am Gute besitzt. Das Österreichische Gesetzbuch unterscheidet Erbpacht vom Erbzinsrecht hauptsächlich durch die Größe des Zinses, welches beim ersteren im Verhältniß zum Fruchtertrag, bei letzterem mehr nur als ein Bekenngeld zu betrachten sei; 2) die in E. gegebene Sache; 3) (Zins), die Summe, welche der Erbpachter für den E. zahlt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 815.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: