[893] Erbpacht (Erbzinsleihe, Emphyteusio), eine deutschrechtliche Form des Grundbesitzes, bei der Eigentums- und Nutzungsrecht derart dauernd voneinander getrennt sind, daß das Nutzungsrecht ein veräußerliches und vererbliches dingliches Recht gegen Verpflichtung zu bestimmten Leistungen bildet. Bei Antritt der E. (Erbstand, Erbbestand) zahlt der Erbpachter (Erbbeständer, Grundholde, Erbmeier, Erbrechter, Erbzinsmann) an den Grundeigentümer (Erbverpachter, Vererbpachter) ein Erbbestandsgeld (Erbstandsgeld), das eine Art Kaufgeld für das ihm überlassene Inventar bildet. Alljährlich hat er eine Rente (Kanon) in Naturalien (Naturalzins) oder Geld oder als Geldzins in Roggenwert zu entrichten. Er ist in der Regel verpflichtet, auf dem Gute zu wohnen, hat dasselbe in gutem Zustand zu erhalten und darf es nur mit Genehmigung des Obereigentümers teilen. Wenn der Vertrag oder die gesetzliche Erbordnung nichts andres bestimmt, kann er das Gut frei veräußern, verpfänden und vererben. Die Genehmigung zur Verpfändung muß der Grundherr erteilen, wenn dieselbe zum Vorteil des Gutes dient. Das Gut geht im Erbgang ungeteilt auf den Anerben über, der zur Anerkennung ein Laudemium, Mortuarium (Lehnware) an die Grundherrschaft zu entrichten und von dieser den Leihebrief einzuholen hat. Doch ist der Erbe in absteigender Linie von der Entrichtung der Besitzveränderungsabgabe gewöhnlich frei. Stirbt die Familie des Erbpachters aus, so fällt das Gut an die Grundherrschaft zurück. Bei schlechter Wirtschaft oder jahrelanger Versäumnis in der Zinszahlung kann der Obereigentümer den Erbpachter entsetzen (abmeiern). Der Erbpachter kann das Gut für die Dauer des Nutzungsrechts mit Servituten belasten und dasselbe, jedoch ohne es zu verschlechtern, frei benutzen. Das preußische allgemeine Landrecht (ähnlich das österreichische Recht) macht zwischen E. und Erbzinsleihe einen Unterschied. Solche unwiderrufliche Landleihen gegen festen Zins kamen früher in deutschen und in andern Ländern viel vor (in Holland unter der Bezeichnung Beklemmrecht).
Seit Ende des 18. Jahrh. wurde die E. in mehreren Ländern dadurch beseitigt, daß alle ewigen Renten gesetzlich für ablöslich, nur die erbliche Überlassung des vollen Eigentums als zulässig erklärt und die Neubegründung von Erbpachts- und Erbzinsverhältnissen unter Vorbehalt unablöslicher Grundrenten bei Eigentumsübertragungen verboten wurde, so in Frankreich 1789, wo jedoch eine zeitlich beschränkte E. bis zu 99 Jahren und Pachtverhältnisse auf drei Generationen zugelassen wurden, ferner in Preußen, wo schon das Edikt vom 14. Sept. 1811 die aus der E. herrührenden Lasten für ablöslich erklärte, die Verfassungsurkunde von 1850 nur die Übertragung des vollen Eigentums gestattete und das Gesetz vom 2. März 1850 die Ablösung regelte und die Ablösbarkeit auch in den nach 1866 erworbenen Landesteilen zu Recht besteht, endlich in Sachsen, Bayern, Württemberg, Oldenburg etc. In andern Ländern (Altenburg, Gotha, Weimar, Meiningen, Lippe, Braunschweig, Rudolstadt etc.) ließ man die E. bestehen. In den beiden Mecklenburg bildet sie heute fast ausschließlich die Form des bäuerlichen Grundbesitzes. In Preußen hat man sich in der neuern Zeit nicht für Wiedereinführung der E., sondern für die Einrichtung der Rentengüter (s. d.) entschieden, denen die Vorzüge der E., aber ohne deren Nachteile eigen seien. Durch Art. 63 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind die landesgesetzlichen Vorschriften über das Erbpachtrecht aufrecht erhalten worden, eine Neubegründung ist aber nicht mehr zulässig. Unterarten des Erbpachtrechts sind das Büdnerrecht, d.h. das Erbpachtrecht an kleinen, noch landwirtschaftlich selbständig benutzbaren Grundstücken, und das Häuslerrecht, Erbpachtrecht an hauptsächlich für Seßhaftmachung landwirtschaftlicher Arbeiter bestimmten Hausstellen (Haus, Hof, Garten). Vgl. Ruprecht, Die E. (Götting. 1882, dort auch weitere Literatur); Jud eich, Die Grundentlastung in Deutschland (Leipz. 1863). S. auch Landwirtschaftliche Unternehmungsformen.