[958] Das Urbar, des -es, plur. die -e, ein im Ganzen genommen im Hochdeutschen gleichfalls veraltetes Wort, welches nur in den Provinzen hin und wieder üblich ist. Es bedeutet daselbst. 1. Den Nutzen, Ertrag, Gewinn, und das Recht, den Nutzen von einer Sache zu haben. Meylan, das dem H. Riche zugehörte, und das Rich großen Nutzen und Urbar davon gehabt hat, in einer Urkunde von 1400 Goldasts Constitut. Was einer aus einem Gute nimmt von Urbar, Nutzes oder von Früchten, im Sachsensp. B. 1. Kap. 17. Daher ist noch in einigen Gegenden das Brauurbar, die Nutzung von dem Bierbrauen,[958] und das Recht, selbige zu genießen; das Branntweinurbar und so ferner. 2. Ein urbar gemachtes Feld, und in engerer Bedeutung, ein Landgut, Bauergut, Vorwerk; noch hin und wieder in vielen Gegenden. Daher ist das Urbarbuch, im mittlern Lat. Vrbarium, ein Buch, in welchem die gebaueten und zinspflichtigen Felder eines Ortes verzeichnet sind, und welches oft auch nur das Urbar schlechthin genannt wird; Urbarleute, Landleute, so fern sie angebauete Felder besitzen, Hübner u.s.f. Der Urbarrichter, deren Richter, der Dorfrichter; die Urbarsteuer, die Steuer von den angebaueten Feldern u.s.f. 3. Ein Buch oder Verzeichniß, worein die Nutzung oder der Ertrag gewisser Art getragen wird. Besonders wird das Verzeichniß der zu einem Orte gehörigen urbaren Grundstücke nach ihren Besitzern und Abgaben noch an vielen Orten das Urbar, vollständiger das Urbarbuch, im mittlern Lat. Vrbarium, genannt, welches letztere manche sehr unrichtig von Vrbs, die Stadt, abgeleitet haben. An andern Orten heißt ein solches Verzeichniß, das Grundbuch, Lagerbuch, Zinsbuch u.s.f. 4. Eine Abgabe, S. Urbede und Urbühr.
Anm. Dieses Wort, welches in der ersten Bedeutung auch im Lateine der mittlern Zeiten Vrbora, Vrbura, lautet, stammt, so wie das vorige Beywort, von bären, tragen, und ur oder er her, und bedeutet eigentlich genau so viel, wie Ertrag.
Adelung-1793: Urbar