[688] Erkennen heißt mehr als blos sich etwas überhaupt vorstellen und denken (s.d.), sondern dies in Beziehung auf wirkliche Gegenstände thun und diese dadurch als Dinge von bestimmter Art auffassen und geistig gleichsam ergreifen, was zur Erkenntniß eines Gegenstandes führt. Als die Quelle aller Erkenntnisse heißt der menschliche Geist auch das Erkenntnißvermögen. Die Vorstellungen, welche das oder die Erkenntniß vermitteln, sind aber theils Anschauungen und Empfindungen, theils Begriffe (s.d.); wenn daher etwas Wirkliches erkannt werden soll, muß es sich anschauen und empfinden, also überhaupt wahrnehmen lassen. Ist es aber weder äußerlicher noch innerlicher Wahrnehmung fähig, so ist es auch nicht erkennbar und kann kein Gegenstand des Wissens, sondern blos des Glaubens werden. – In rechtswissenschaftlicher Bedeutung wird unter Erkenntniß ein richterliches Urtheil in einem Rechtsstreite verstanden. (S. Bescheid.)