[776] Zahlung, lat. solutio. hat im rechtlichen Sinne überhaupt die Bedeutung der Erfüllung einer Verbindlichkeit durch den Schuldner, im Besondern aber einer solchen, welche die Entrichtung, Zuzählung eines Geldbetrags an den Gläubiger mit sich bringt. Da die Absicht der Zahlung in der Aufhebung einer Verbindlichkeit besteht, muß sie auch an die zur Empfangnahme berechtigte Person, also entweder an den Gläubiger selbst geschehen, oder im Fall dieser nicht anwesend, ein Unmündiger, eine moralische Person oder eine Stiftung ist, an einen zur Annahme derselben vollkommen legitimirten Empfänger, an den Vormund, den Verwalter oder Vorstand. Über geleistete Zahlung ist eine Quittung zu verlangen, sowie der Zahlende sich sorgfältig vorzusehen hat, daß er an eine zur Empfangnahme autorisirte Person zahlt, weil er im andern Falle der Verbindlichkeit gegen den rechten Gläubiger nicht ledig werden würde. Aber auch der eine Zahlung Leistende muß freie Verfügung über sein Vermögen treffen können, und wenn das nicht der Fall ist, kann das z.B. von einem Unmündigen Gezahlte durch den Vormund desselben zurückgefodert werden. Der Zeitpunkt und der Ort der Zahlungsleistung, sowie die Bestimmungen über die Geldsorten, worin sie geschehen soll oder bedingungsweise geschehen kann, sind Dinge, welche bei Eingehung der Verbindlichkeit festgesetzt zu werden pflegen und über welche, wo das nicht vollständig geschehen ist, die Landesgesetze das Nähere bestimmen.