Akkórd

[29] Akkórd (frz.), Übereinkommen, in der Rechtssprache bes. der auf teilweisen Erlaß der Schulden gerichtete Vergleich des Schuldners mit seinen Gläubigern, wodurch er den Rechtsnachteilen des wirklichen Konkurses entgeht; dann auch Vertrag, wodurch jemand die Lieferung oder Leistung einer Arbeit gegen einen Bausch- oder Stückpreis übernimmt (Akkordarbeit, Akkordlohn, im Gegensatz zu Zeitarbeit, Zeitlohn). – A., in der Musik der Zusammenklang von 2 bis 5 terzenweis übereinandergelegten Tönen. Grundton, Terz und Quinte geben den Dreiklang, die Grundlage aller Harmonie; eine weitere Terz den (4stimmigen) Septimen-A., eine abermalige Terz den (5stimmigen) Nonen-A.; ersterer ist konsonierend, letztere beide dissonierend.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 29.
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