[129] Auswanderung, die freiwillige Übersiedlung aus einem Staat in einen andern in der Absicht, sich dort eine neue Heimat zu gründen (s. die ⇒ Beilage); sie setzt in der Regel die Aufhebung des Bürgerrechts in dem verlassenen Staat voraus. Die früher üblichen Beschränkungen der Auswanderungsfreiheit sind in allen Kulturstaaten abgeschafft, nur Militärpflichtige bedürfen im Deutschen Reich einer bes. Auswanderungserlaubnis. Diese ist jungen Leuten vom 17. bis 25. Lebensjahre zu versagen, falls sie nicht ein Zeugnis der Ersatzkommission beibringen, daß sie nicht auszuwandern beabsichtigen, um sich dem Militärdienst zu entziehen. Verleitung zur A. unter falschen Vorspiegelungen wird in Deutschland mit Gefängnis von 1 Monat bis 2 Jahren bestraft (Strafgesetzbuch § 144). Durch Reichsgesetz vom 9. Juni 1897 ist das Auswanderungswesen geregelt. Danach bedürfen Auswanderungsunternehmer und -agenten behördlicher Konzession und müssen Kaution stellen. Zur Überwachung der A. sind in Hafenplätzen besondere Behörden gebildet, von denen jedes Auswandererschiff vor Antritt der Reise in bezug auf Seetüchtigkeit, Einrichtung und Verproviantierung geprüft wird. (S. Auskunftsstellen.) – Vgl. Meineke (1896).