[779] Heimat, ursprünglich der Geburtsort, das Geburtsland; im Gegensatz zum Domizil, dem für den Gerichtsstand und die privatrechtlichen Beziehungen maßgebenden faktischen Wohnort, die mit kommunalpolit. Rechten und Pflichten verknüpfte Zugehörigkeit zu einer Gemeinde. Das Heimatsrecht (Gemeindebürgerrecht) ist im größern Teile von Deutschland seit dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867 und dem Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 von praktischer Bedeutung nur noch für die Wahl zu kommunalen Ehrenämtern und hinsichtlich des Genusses der für Gemeindebürger bestimmten Güter und Stiftungen. In Bayern gilt das Gesetz vom 6. Juni 1870 nicht, sondern das bayr. Heimatgesetz vom 16. April 1868 mit Novellen vom 23. Febr. 1872, 17. März 1892 und 17. Juni 1896. Das Bundesamt für das Heimatswesen (Heimatsamt), ein durch das Gesetz vom 6. Juni 1870 errichtetes Verwaltungsgericht des Reichs, entscheidet in letzter Instanz in Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger, sofern die streitenden Armenverbände verschiedenen Einzelstaaten angehören. – Vgl. Bazille und Köstlin (1905).
Brockhaus-1911: Herbergen zur Heimat