[194] Besitz (lat. possessĭo), die faktische Herrschaft einer Person über eine Sache, im Gegensatz zur rechtlichen, dem Eigentum (s.d.). Der B. einer bisher von einem andern nicht besessenen Sache wird dadurch erworben, daß jemand tatsächliche Gewalt darüber erlangt (Okkupation), an einer von einem andern schon besessenen Sache durch Übergabe seitens des bisherigen Besitzers oder dadurch, daß sie dem Besitzer heimlich oder mit Gewalt weggenommen wird. Durch den Besitzerwerb auf der einen tritt der Besitzverlust auf der andern Seite ein, ferner aber auch durch Dereliktion (s.d.), endlich durch Verlieren der Sache. Der B. ist trotz seines bloß faktischen Charakters durch Rechtsmittel geschützt und führt unter gewissen Voraussetzungen zur Ersitzung (s.d.) und damit zum Eigentumserwerb. – Vgl. Savigny (7. Aufl. 1865), Jhering (1868 u. 1889), Stintzing (1889), Schuppe (1891).