Ehrenannahme

[484] Ehrenannahme (Ehrenakzept) und Ehrenzahlung, beides zusammen auch Intervention genannt, im Wechselrecht die Annahme (Akzeptation) und Zahlung des Wechsels durch eine andere Person (den Honoranten, zunächst eine sog. Notadresse, dann jede beliebige dritte Person) als den Bezogenen, gewährt dem Honoranten wechselmäßigen Regreßanspruch an den Trassanten oder einen der Indossanten (jetzt Honorat genannt), zu dessen Gunsten die Ehrenannahme erfolgte, oder den Anspruch einer Provision (Interventionsprovision, zu 1/3 Proz. der Wechselsumme) an den Trassaten, falls letzterer zwar nicht akzeptierte, aber doch Zahlung anbietet.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 484.
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