[531] Ersatz, Ersatzwesen, die Ergänzung des durch regelmäßige Entlassung, Krankheiten oder feindliche Waffen herbeigeführten Abgangs der Mannschaften für Heer und Marine. – Ersatzbehörden (Vertreter der Militär- und Zivilverwaltung) regeln den E.; Instanzen: Ersatzkommission (in Preußen Bezirkskommandeur und Landrat oder Polizeidirektor) und Oberersatzkommission (Brigadekommandeur und höherer Verwaltungsbeamter). – Ersatzmann, s. Stellvertretung. – Ersatzreserve, die wegen hoher Losnummer, häuslicher Verhältnisse, geringer Fehler und die wegen zeitiger Untauglichkeit im dritten Militärpflichtjahre für den Dienst im Frieden zurückgestellten Dienstpflichtigen; sie dient zur Ergänzung des deutschen Heers und zur Bildung von Ersatztruppenteilen; die Ersatzreservepflicht dauert vom 20. bis 32. Lebensjahre; Übungen mit der Waffe finden seit 1893 nicht mehr statt. (Deutsche Wehrordnung vom 22. Juli 1901.)