[580] Finder, derjenige, welcher eine verlorene Sache findet und an sich nimmt; er hat von seinem Fund dem Verlierer bez. der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. Der F. kann einen Finderlohn verlangen. Derselbe beträgt bei einem Wert bis zu 300 M 5 Proz., von dem Mehrwert 1 Proz., bei Tieren 1 Proz. (S. auch Funddiebstahl).