Geschäftspapiere

[672] Geschäftspapiere, alle Schriftstücke und Urkunden, die ganz oder teilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet und nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz haben, als Prozeßakten, öffentliche Urkunden, Frachtbriefe, Rechnungen, Abschriften von Verträgen, handschriftliche Partituren, Notenblätter etc. Auf diese G. findet die im Art. 5 des Weltpostvertrags bewilligte ermäßigte Taxe Anwendung.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 672.
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