[678] Gewerbegerichte, die zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sofern sie sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, berufenen Gerichte. Das G. ist zusammengesetzt aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens vier Beisitzern, von denen zwei Arbeitgeber, zwei Arbeitnehmer sein müssen. Die Einsetzung der G. ist den Gemeinden und weitern Kommunalverbänden überlassen. Berufung an das Landgericht. Die G. sind auch als Einigungsämter (s.d.) tätig. Deutsches Reichsgesetz vom 29. Juli 1890 (neu vom 29. Sept. 1901), Österr. Gesetz vom 27. Nov. 1896. Kommentare zum deutschen Gesetz von Haas, Hirsekorn, Menzinger und Prenner u.a., zum österr. von Bloch. – Vgl. Stieda (1890), Möller und Hirsch (1892), Jarres (1902) und die Monatsschrift »Das G.« (1895 fg.).