[691] Glosse (grch., »Zunge«, »Sprache«), ursprünglich ein zu erklärendes dunkles, bes. veraltetes Wort, dann die Erklärung selbst (auch Glossēm genannt); im gewöhnlichen Leben s.v.w. tadelnde Bemerkung; Glossātor, Erklärer dunkler Worte; Glossarĭum, Sammlung derartiger Erklärungen. – G., in der Poetik ein Gedicht von vier Strophen, deren vier Endzeilen zusammengelesen eine für sich verständliche gereimte Strophe ergeben; in der Rechtswissenschaft die seit dem 12. Jahrh. von den einzelnen Rechtslehrern (Glossatōren) zwischen die Zeilen (Interlineār-G.) oder auf den Rand (Margināl-G.) geschriebenen Erläuterungen zu den Rechtsbüchern Justinians; Accursius (gest. um 1260) stellte die G. seiner Vorgänger zusammen. – Glossieren, G. machen. Glossogrāph, Glossenschreiber.