[730]Grundsteuer, eine vom Ertrage des Grund und Bodens erhobene direkte Steuer, bei deren Ansatz in der Regel der mittlere Ertrag einer bestimmten Reihe von Jahren zugrunde gelegt wird. In Preußen seit 1893 den Gemeinden überwiesen.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 730.