Hausdiebstahl

[769] Hausdiebstahl, der Diebstahl gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher oder gegen eine Person, zu der der Dieb im Lehrlings- oder Gesindeverhältnis steht, ist in der Regel nur auf Antrag verfolgbar.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 769.
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