Interim

[866] Intĕrim (lat., d.i. inzwischen, einstweilen), in der Reformationszeit die vom Kaiser in der streitigen Religionssache bis zur Entscheidung durch ein allgemeines Konzil einstweilen gegebene Verordnung. Das 1541 auf dem Reichstage zu Regensburg von kath. und prot. Vertretern nur über untergeordnete Punkte vereinbarte Regensburger I. kam wegen der Weigerung der Fürsten nicht zustande; das Augsburger I. von 1548 gewährte den Protestanten den Kelch und die Priesterehe, bestand aber auf der kath. Lehre; das Leipziger I. vom 22. Dez. 1548 ward wegen der Aufnahme mehrerer kath. Gebräuche von den strengen Lutheranern bekämpft; beide nach dem Passauer Vertrag (1552) aufgehoben.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 866.
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