Jus

[911] Jus (lat.), das Recht. J. canonĭcum, Kanonisches Recht; J. circa sacra, das Kirchenhoheitsrecht des Staates, im Gegensatz des J. in sacra, der Kirchengewalt, als des Inbegriffs der Rechte, die einer Kirche als Korporation über ihre Mitglieder zustehen; J. civīle, Zivilrecht; J. connubĭi, bei den alten Römern die Fähigkeit, eine vollgültige Ehe abzuschließen; J. divīnum, göttliches Recht; J. gentĭum, Völkerrecht; J. primae noctis, Recht auf die erste Nacht, im Mittelalter das angebliche Recht des Leibherrn, bei Eingehung der Ehe seines Leibeigenen die erste Nacht nach der Trauung mit der Braut zuzubringen, eigentlich nur auf das Recht des Herrn, seine Einwilligung zu der Verheiratung zu geben, gegründet; J. quaesītum, erworbenes Recht; J. reformandi, das ehemal. Recht des Landesherrn, über die Zulassung einer Religionsgemeinschaft im Staate zu entscheiden; J. retorsiōnis, J. taliōnis, Vergeltungsrecht.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 911.
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