Konsistorium

[1000] Konsistorĭum (lat.), Versammlungsort; im Röm. Reiche der Ort, wo sich der kaiserl. Rat versammelte, auch dieser Rat selbst; in der kath. Kirche Versammlung der dem Bischofe zur Seite stehenden Verwaltungsbehörde, sowie die der Kardinäle unter Vorsitz des Papstes; in der prot. Kirche die den Landesfürsten als obersten Landesbischof und Inhaber der Kirchengewalt vertretende geistl. Behörde (sog. Konsistoriālverfassung, im Gegensatz zur Synodolverfassung); das K. hat die Aufsicht über die Lehre, Prüfung und Ordination der Geistlichen, Ordnung des Gottesdienstes, obere Verwaltung des Kirchenvermögens, die disziplinare Jurisdiktion über Geistliche und Kirchendiener. In größern Ländern befinden sich mehrere K., an deren Spitze ein Ober-K. oder Oberkirchenrat steht. – Konsistoriāl, auf das K. bezüglich, dazu gehörig. Konsistorialrat, Amtstitel der Mitglieder eines K.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 1000.
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